Aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse sind im Betrieb der Firma Lauftnix GmbH betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Otto und Max verrichten die gleiche Arbeit. Das KSchG findet Anwendung. Otto hat eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren, keine Kinder zu unterhalten, ist verheiratet, seine Gattin berufstätig. Max ist seit 9 Jahren im Betrieb, hat keine Kinder zu unterhalten und ist ledig.
Wem von beiden ist im Rahmen einer Sozialauswahl zu kündigen?
Kann zu Lasten des Otto berücksichtigt werden, das dessen Ehefrau berufstätig ist?
Lösung:
Über die arbeitsrechtliche Generalklausel der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) findet aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte der Rechtsgehalt der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 3 GG Anwendung. Diese Vorschriften stellen die Ehe und Familie unter besonderen Schutz und verbieten eine Schlechterstellung ohne sachlichen Grund. Das verbietet aber gerade eine Schlechterbehandlung aufgrund der Ehe im Verhältnis zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften (da diese nicht dokumentiert sind, können sie nicht erfaßt und damit bei einer Sozialauswahl nicht berücksichtigt werden). Damit kann nur die Betriebszugehörigkeit ausschlaggebend sein, also ist Max zu kündigen.