Ein Arbeitsvertrag braucht i.d.R. nicht schriftlich abgeschlossen werden. Auch Berufsausbildungsverträge brauchen zu ihrer Rechtsgültigkeit keine Schriftform. Der Auszubildende hat aber unverzüglich nach Abschluß des Vertrags seinen Ein Arbeitsvertrag braucht i.d.R. nicht schriftlich abgeschlossen werden. Auch Berufsausbildungsverträge brauchen zu ihrer Rechtsgültigkeit keine Schriftform. Der Auszubildende hat aber unverzüglich nach Abschluß des Vertrags seinen wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen (§ 4 BBiG). Die Schriftform kann jedoch durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung vorgeschrieben sein. Im Geltungsbereich des BAT ergibt sich ein Schriftformerfordernis aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BAT.Wenn im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden soll, muss dieses schriftlich geschehen (§ 74 HGB für kaufmännische Angestellte, der nach ständiger Rechtsprechung des BAG für die anderen Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden ist).
Die Nichtbeachtung einer vorgeschriebenen Schriftform kann je nach Zweck der Formvorschrift den gesamten Vertrag oder einzelne Teile des Arbeitsvertrages unwirksam machen. Dies wird aber bei § 4 Abs. 1 Satz 1 BAT nicht angenommen. Denn die Tarifvertragsparteien haben in § 4 Abs. 3 BAT für Nebenabreden auch ein Schriftformerfordernis fixiert. Dort haben sie aber ausdrücklich geregelt, das Nebenabreden "nur wirksam" sind, "wenn sie schriftlich vereinbart sind". Da eine solche (ausdrückliche) Formulierung in § 4 Abs. 1 BAT fehlt, ist zufolgern, das ein nur mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag trotz Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 BAT nicht unwirksam ist. Damit besteht nur ein Anspruch der Vertragsparteien auf schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrages.
Es ist dringend zu empfehlen, Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen, um spätere Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, bzw. nicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten.
Ist ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen, gleichgültig ob es vorgeschrieben war oder nicht, besteht eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Will ein Vertragspartner geltend machen, das mündliche Nebenabreden getroffen worden sind, die neben dem schriftlichen Vertrag gelten sollen, so muss er es beweisen. Im Geltungsbereich des BAT bedarf eine Nebenabrede zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BAT).