Seit 2018 kann die Steuerbefreiung für Kalenderjahre nachgeholt werden, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber ruhte. Eine Nachzahlung kommt insbesondere für Zeiten einer Entsendung ins Ausland, während der Elternzeit oder eines Sabbaticals in Betracht. Voraussetzung ist, dass
- vom Arbeitgeber für ein ganzes Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland bezogen wurde und
- der Arbeitgeber in diesen Zeiten keine Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG geleistet hat.
Im Zeitraum des Ruhens und im Zeitpunkt der Nachzahlung muss ein erstes Dienstverhältnis vorliegen. Der Nachweis des ersten Dienstverhältnisses ist vom Arbeitgeber zu führen. Dies kann z. B. über die abgerufenen ELStAM-Daten, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers erfolgen.
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Steuerfreies Volumen
Das steuerfreie Volumen beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis ruhte, max. jedoch 10 Kalenderjahre. Maßgebend ist die Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, in dem die Nachzahlung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers erfolgt. Berücksichtigt werden auch Kalenderjahre vor 2018, sofern die Nachzahlung ab dem 1.1.2018 erfolgt. Überschreiten die nachgezahlten Beiträge das höchstmögliche Volumen aufgrund der Nachholungsregelung, bleibt auch der übersteigende Betrag steuerfrei, soweit der Höchstbetrag des aktuellen Jahres (2025: 7.728 EUR) noch nicht durch laufende Beitragszahlungen aufgezehrt ist.
Nachzahlung von Beiträgen für eine Direktversicherung
Arbeitnehmer A steht seit 15 Jahren in einem Dienstverhältnis. Sein Arbeitgeber entrichtet für ihn seit 2010 Beiträge zu einer Direktversicherung i. H. v. 400 EUR monatlich.
- A hat sich in der Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2024 ohne Anspruch auf Arbeitslohn beurlauben lassen. Ab 1.1.2025 arbeitet er wieder. Sein Arbeitgeber zahlt ab 2025 wieder monatlich 400 EUR in die Direktversicherung ein. Im Kalenderjahr 2025 werden außerdem Beiträge für 36 Monate nachgezahlt, insgesamt also 14.400 EUR.
- Die Beurlaubung dauerte vom 1.2.2022 bis 31.12.2024. Im Kalenderjahr 2025 werden außerdem Beiträge für 35 Monate nachgezahlt, insgesamt 14.000 EUR.
Ergebnis Fall 1: Aufgrund der Nachholungsregelung bleiben 2025 neben den laufenden Beiträgen von 4.800 EUR auch die Beiträge für 2022 bis 2024 i. H. v. 14.400 EUR (3 x 4.800 EUR) steuerfrei, da das steuerfreie Volumen für die nachgezahlten Beiträge insgesamt 23.184 EUR beträgt (3 Kalenderjahre x 8 % x 96.600 EUR).
Ergebnis Fall 2: Das steuerfreie Volumen aufgrund der Nachholungsregelung beträgt nur 15.456 EUR (2 Kalenderjahre x 8 % x 96.600 EUR), da nur ganze Kalenderjahre in die Ermittlung des steuerfreien Volumens einfließen. Darüber hinaus gilt wie im Fall 1 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG von 7.728 EUR. Da die laufenden Beiträge in 2025 nur 4.800 EUR betragen, verbleibt insoweit noch ein steuerfreies Volumen von 2.928 EUR (7.728 EUR – 4.800 EUR). Das gesamte für die Nachzahlung verbleibende steuerfreie Volumen umfasst 18.384 EUR (15.456 EUR + 2.928 EUR). Da die Nachzahlung nur 14.000 EUR beträgt, bleibt sie insgesamt steuerfrei.
Pauschalierung für Nachzahlungen
Nachzahlungen zu Direktversicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen können – soweit die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind – bis zur Höhe von 1.752 EUR ggf. auch nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert werden. Tatsächlich pauschalierte Beiträge mindern das steuerfreie Volumen von 7.728 EUR.
Zeitlicher Zusammenhang
Die Inanspruchnahme der Nachholungsregelung setzt einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Ruhen des Dienstverhältnisses voraus. Dieser Zusammenhang ist indiziert, wenn die Beiträge und Zuwendungen für die bAV spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Ende der Ruhensphase folgt, nachgezahlt werden. Die Nachholung kann in einem Betrag oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bei Teilbeträgen gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres der ersten Teilzahlung. In dem Kalenderjahr, in dem die Ruhensphase endet (Erstjahr) sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (Zweitjahr), können die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Nachholung in Teilbeträgen
Arbeitnehmer A befindet sich in der Zeit vom 1.3.2022 bis 31.10.2025 auf einem Auslandseinsatz. Der Arbeitslohn während dieses Zeitraums ist nach den Vorschriften des DBA steuerfrei. Der Arbeitnehmer war bis Februar 2022 in einem Pensionsfonds mit einem monatlichen Beitrag von 200 EUR versichert. Vom 1.3.2022 bis 31.10.2025 ruhte die Versicherung in dem Pensionsfonds. Ab 1.11.2025 wird die Versicherung in dem Pensionsfonds fortgeführt. Für den Zeitraum des Auslandseinsatzes werden die Beiträge nachgezahlt. Insgesamt leistet der Arbeitgeber im Deze...