Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne wird nur anerkannt, wenn im Todesfall ausschließlich Leistungen an die Witwe/den Witwer des Arbeitnehmers, die Kinder, den früheren Ehepartner oder den Lebensgefährten fließen. Begünstigt ist auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Sofern es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt, ist die Hinterbliebenenversorgung ohne weitere Voraussetzung anzuerkennen, weil Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einander zum Unterhalt verpflichtet sind und eine der zivilrechtlichen Ehe vergleichbare Partnerschaft vorliegt.
In anderen Fällen von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften genügt es, wenn spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase der Hinterbliebenenleistung dem Arbeitgeber oder anderen Versorgungsträger eine Versicherung des Arbeitnehmers in Textform vorliegt, in welcher der begünstigte Lebensgefährte namentlich benannt und außerdem bestätigt wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.
Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Kindern
Für die Hinterbliebenenversorgung von Kindern gilt grundsätzlich eine Altersgrenze von 25 Jahren. Bei Versorgungszusagen, die bis zum 31.12.2006 erteilt wurden, konnten Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres begünstigt werden. Satzungen, allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. andere Versorgungsregelungen mussten für Zusagen ab 1.1.2007 an die neue Altersgrenze angepasst werden.
Berücksichtigung von Pflege-, Stief- und Enkelkindern
Bei auf Dauer angelegter Haushaltsaufnahme können neben leiblichen Kindern, angenommenen Kindern und Pflegekindern auch (faktische) Stiefkinder (selbst bei weiterbestehendem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern) und Enkelkinder berücksichtigt werden. Spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase der Hinterbliebenenleistung muss eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers vorliegen, in der neben der namentlichen Nennung des Pflegekindes, (faktischen) Stiefkindes bzw. Enkelkindes bestätigt wird, dass ein entsprechendes Kindschaftsverhältnis besteht.
Festlegung der Hinterbliebenenversorgung
Der Arbeitgeber hat bei Erteilung oder Änderung der Versorgungszusage zu prüfen, ob der Kreis der begünstigten Hinterbliebenen den steuerlichen Kriterien entspricht (enger Hinterbliebenenbegriff). Ob im Einzelfall enge Hinterbliebene in diesem Sinne tatsächlich vorhanden sind, ist vom Arbeitgeber oder dem externen Versorgungsträger im Zeitpunkt der Auszahlung der Hinterbliebenenleistung festzustellen.
Berücksichtigung von Eltern sowie Beitragserstattung bei vorzeitigem Ableben
Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn in den Versorgungsordnungen die Möglichkeit einer Elternrente oder der Beitragserstattung (einschließlich der gutgeschriebenen Erträge) an enge Hinterbliebene im Fall des Versterbens vor Erreichen der Altersgrenze vorgesehen ist. Bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 liegt in diesen Fällen aus steuerlicher Sicht jedoch keine betriebliche Altersversorgung vor. Folglich scheidet eine steuerliche Förderung aus.