Bei Umwandlung von Entgeltansprüchen verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung entstandenen, aber noch nicht fälligen Entgelts und verwendet es zwecks Erwerb von Anwartschaften auf eine spätere Versorgungsleistung. Derartige Gehaltsumwandlungen (auch als "Lohn- oder Gehaltsverzicht" bezeichnet) können sowohl aus laufendem Entgelt als auch aus Einmalzahlungen erfolgen.
1.1 Durchführung der Entgeltumwandlung
Die Durchführung des Arbeitnehmeranspruchs wird durch Vereinbarung geregelt. Es muss aber ein Betrag von mindestens 1/160 der Bezugsgröße in der Rentenversicherung (2024: jährlich 265,13 EUR/West und 2023: jährlich 254,63 EUR/West bzw. 2024: jährlich 259,88 EUR/Ost; 2023: jährlich 246,75 EUR/Ost) umgewandelt werden.
Mittels Entgeltumwandlung erbrachte Finanzierungsleistungen stellen in folgenden Fällen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar:
- Im Rahmen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
- bei Beiträgen für eine kapitalgedeckte bAV in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, sofern für diese Zuwendungen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG besteht
- nach § 40b EStG a. F. pauschalversteuerte Zuwendungen für eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder Direktversicherung, soweit die Entgeltumwandlung durch eine Sonderzuwendung erfolgt.
Umlagefinanzierte Pensionskassen
Besondere Regelungen bestehen bei Entgeltumwandlungen für umlagefinanzierte Pensionskassen.
1.2 Entgeltumwandlung aus Tariflohn
Enthält ein Tarifvertrag keine entsprechende Öffnungsklausel, kann ein Mitarbeiter der lediglich die tarifliche vorgesehene Vergütung erhält, keine Entgeltumwandlung durchführen. Werden über- oder außertarifliche Entgeltbestandteile gewährt, ist für diese eine Entgeltumwandlung möglich. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer können jederzeit Entgelte in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln, unabhängig davon, ob sich ihre Vergütung auf den Tarifvertrag bezieht. Dies gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag auf die tariflichen Bestimmungen Bezug genommen wird.
Vereinbarung trotz fehlen einer tarifvertraglichen Regelung
Eine Vereinbarung zwischen einem tarifgebundenen Arbeitgeber und einem tarifgebundenen Arbeitnehmer, die eine Entgeltumwandlung trotz Fehlens einer entsprechenden tariflichen Regelungen vorsieht, hat weitreichende Folgen. Der Arbeitnehmer kann weiterhin seine volle tarifliche Vergütung beanspruchen. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend macht, handelt es sich bei den umgewandelten Entgeltbestandteilen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.