Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Wahl zum Personalrat bei der Straßenmeisterei Bayreuth. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. März 1997. Personalvertretungsrecht. Voraussetzungen für die Eigenständigkeit einer Teildienststelle „nach Aufgabenbereich und Organisation”
Leitsatz (amtlich)
Für die Frage, ob eine Teildienststelle nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist, kommt es nicht darauf an, ob ihr im Verhältnis zur Gesamtdienststelle wesentliche Entscheidungskompetenzen in personellen und sozialen Angelegenheiten zugewiesen sind (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats; B. v. 16.6.1994 PersR 1995, 189)
Normenkette
BayPVG Art. 6 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 14.03.1997; Aktenzeichen AN 8 P 96.00580) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Straßenmeistereien Bayreuth-Nord und Bayreuth-Süd, die beide eigene örtliche Personalräte hatten, wurden zum 1. November 1995 zu einer Straßenmeisterei Bayreuth vereinigt. Zu dieser Straßenmeisterei gehört der ca. 29 km entfernte Stützpunkt Pegnitz mit elf, der ca. 19 km entfernte Stützpunkt Muthmannsreuth mit zwei und der ca. 20 km entfernte Stützpunkt Bischofsgrün mit ebenfalls zwei Beschäftigten. Die Straßenmeisterei selbst befindet sich in Bayreuth in etwa 5,2 km Entfernung vom Straßenbauamt Bayreuth.
In der Personalversammlung vom 15. November 1995 faßten die Beschäftigten einen Verselbständigungsbeschluß gemäß Art. 6 Abs. 3 BayPVG. Am 26. März 1996 wurde die Wahl zum Personalrat bei der Straßenmeisterei Bayreuth durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 3. April 1996, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tage, focht der Leiter des Straßenbauamts Bayreuth diese Wahl an und beantragte,
die am 26. März 1996 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der Straßenmeisterei Bayreuth für ungültig zu erklären.
Die Straßenmeisterei Bayreuth sei weder eine selbständige Dienststelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayPVG noch eine solche im Sinne des Art. 6 Abs. 3 BayPVG. Ihr fehle die Personalratsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, daß die Entfernung zwischen zwei Dienststellen räumlich weit sei, wenn sie sich in verschiedenen, mehr als 20 km voneinander entfernten Dienstorten befänden, und nicht besondere Umstände vorlägen, die eine Ausnahme rechtfertigten. Die räumlich weite Entfernung müsse deshalb hier verneint werden. Auch die zweite Alternative des Art. 6 Abs. 3 BayPVG – „durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig” – sei im Verhältnis zwischen Straßenmeisterei und Straßenbauamt nicht gegeben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe diesen Begriff in gefestigter Rechtsprechung dahingehend definiert, daß Voraussetzung hierfür sei, daß den Nebenstellen oder Teilen von Dienststellen zur Erfüllung eigener Aufgaben im Verhältnis zur Gesamtdienststelle wesentliche Entscheidungskompetenzen in personellen und sozialen Angelegenheiten zugewiesen seien. Der Leiter der Teildienststelle müsse Aufgaben erfüllen, die wesentliche, im Verhältnis zur Gesamtdienststelle deutlich ins Gewicht fallende personalvertretungsrechtliche Befugnisse beträfen. Erforderlich sei ein Mindestmaß an Zuständigkeiten der Dienststellenleitung in Personal- und Verwaltungsangelegenheiten. Der Wirkungsbereich der Personalvertretung bei der verselbständigten Teildienststelle sei abhängig von den Zuständigkeiten ihres Leiters. Die Aufspaltung in einen Personalrat bei der Teildienststelle und einen Gesamtpersonalrat bei der Gesamtdienststelle erscheine nur dann als sinnvoll, wenn sich die Zuständigkeit des Teildienststellenpersonalrats auf wesentliche personalvertretungsrechtliche Bereiche erstrecke. Anderenfalls würden die wesentlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsfälle auch bezüglich der verselbständigten Teildienststelle vom Gesamtpersonalrat mitbehandelt. Dies widerspräche dem Zweck der Verselbständigung. Der Schwerpunkt der personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Aufgaben liege im Zuständigkeitsbereich der Gesamtdienststelle. Dem Straßenmeister komme nur in wenigen mitbestimmungsrechtlich relevanten Tatbeständen eine eigene Entscheidungsbefugnis zu. Ihm obliege nach der Dienstanweisung für die Straßenmeister bei den Straßenmeistereien der Bayerischen Straßenbauverwaltung die Einrichtung des Winterdienstbetriebs mit der Aufstellung der Räum- und Streupläne und der Einteilung der Rufbereitschaft sowie ferner die – generelle – Regelung des Urlaubs der Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Lege man die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände des Art. 75 ff. BayPVG zugrunde, so zeige sich, daß beim Straßenbauamt der quantitativ und qualitativ gewichtigere Teil der Entscheidungen getroffen werde. Der Leiter der Gesamtdienststelle befinde darüber, welche Arbeiter bei der Straßenmeisterei eingestellt oder entlasse...