Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Beschäftigungslosigkeit. Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Arbeitsentgeltanspruch. Betriebsübergang bei Insolvenz während der Arbeitsphase. Haftung des Betriebserwerbers für den Vergütungsanspruch in der Freistellungsphase
Orientierungssatz
Es liegt kein Fall der Beschäftigungslosigkeit iS von § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vor, in denen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der Insolvenz des Betriebsveräußerers in der Arbeitsphase des Blockmodells gem § 613a BGB übergegangen ist, der Betriebserwerber dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nur teilweise zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, da er für einen Teil der vor dem Insolvenzfall in Vorleistung verdienten Vergütung nicht haftet, und der Arbeitgeber deshalb in einem Teil der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Entgelt bezahlt.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger ab 14.05.2007 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Der 1947 geborene Kläger schloss am 08.03.2004 mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der T. GmbH, eine Altersteilzeit-Vereinbarung auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit der Textilindustrie vom 23.09.2000. Die Parteien vereinbarten, das bestehende Arbeitsverhältnis ab 01.05.2004 bis 30.04.2010 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Im sog. Blockmodell wurde vereinbart, dass der Kläger in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (vom 01.05.2004 bis 30.04.2007) weiter voll arbeiten sollte, anschließend (vom 01.05.2007 bis 30.04.2010) wurde der Kläger entsprechend der von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeitsverpflichtung freigestellt. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers verpflichtete sich, für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dem Kläger Arbeitsentgelt auf der Basis einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,75 Stunden zu zahlen, zuzüglich 50 % des bisherigen Urlaubsgeldes, der tariflichen Sonderzahlung und vermögenswirksamen Leistungen. Ferner verpflichtete sich die T. GmbH, dem Kläger Aufstockungszahlungen und erhöhte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen.
Mit Schreiben vom 23.05.2005 (während der sog. Arbeitsphase der Altersteilzeit-Vereinbarung) teilte die Personalleitung der T. F. GmbH dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der T. GmbH mit Wirkung zum 01.05.2005 auf die T. F. GmbH gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übergegangen sei.
Mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 01.05.2005 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH eröffnet worden, mit Verträgen vom 24.05.2005 habe die T. F. GmbH den Betrieb mit Wirkung zum 01.05.2005 erworben. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Haftung der T. F. GmbH gemäß § 613a Abs. 1 BGB für alle aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der T. GmbH resultierenden Forderungen auf Grund der Insolvenz der T. GmbH eingeschränkt sei. Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnten gegenüber der T. F. GmbH nicht geltend gemacht werden, sondern müssten als Insolvenzforderungen angemeldet werden.
Für die Zeit vom 01.02.2005 bis 30.04.2005 bezog der Kläger von der Beklagten Insolvenzgeld. Außerdem erhielt der Kläger von der A. Lebensversicherungs-AG für den Zeitraum 01.05.2004 bis 01.05.2005 eine Zahlung in Höhe von 9.135,44 EUR Brutto als sog. Störfallabrechnung gemäß § 23b Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV aus der Insolvenzsicherung der T. GmbH.
Am 14.05.2007 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Im Formularantrag kennzeichnete der Kläger die Aussage "Ich werde alle Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden" mit "Nein". Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der T. F. GmbH ergibt sich, dass diese beabsichtigte, dem Kläger während der Freistellungsphase der Altersteilzeit für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.04.2010 Arbeitsentgelt zu zahlen. Für den Zeitraum 01.05.2007 bis 30.04.2008 werde wegen der Insolvenz der T. GmbH kein Arbeitsentgelt gezahlt.
Mit (streitigem) Bescheid vom 18.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.05.2007 ab, da der Kläger nicht arbeitslos sei und damit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.12.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Eingang am 21.12.2007 Klage zum Sozialgericht Landshut.
Die T. F. GmbH habe die Haftung für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB nur für Verpflichtungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden seien und nach Ablauf von ...