Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Entscheidung über einen Leistungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Zum Fehlen einer Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses.
Orientierungssatz
Zwar können auch Teile der Begründung eines Verwaltungsaktes als weiterer Verfügungssatz gewertet werden, der weitere Verfügungssatz muss aber im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennen lassen, welche Regelung damit getroffen werden soll (vgl. dazu BSG, 17. Dezember 2009, B 4 AS 30/09 R, BSG, 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R).
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.2015 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses im Bezug auf das zum 02.04.2013 eingegangene Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines Eingliederungszuschusses (EGZ).
Die Beklagte schloss am 19.02.2013 eine Eingliederungsvereinbarung mit Frau A. W. (W.), worin u.a. festgehalten wurde, dass W. potenzielle Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Förderung mittels eines EGZ ansprechen solle. Für die Zeit vom 13.03.2013 bis 14.03.2013 genehmigte die Klägerin eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von W. bei der Klägerin. Anschließend rief W. am 15.03.2013 bei der Beklagten an und teilte mit, sie könne bei der Klägerin unbefristet eine Arbeit ab 18.03.2013 aufnehmen. Es handle sich um eine Vollzeitstelle mit 39 Wochenstunden.
Am 20.03.2013 beantragte die Klägerin einen EGZ für W., die am 20.03.2013 als Bürokraft mit Verkaufstalent, Betreuung und Beratung von Kunden am Telefon, Empfang von Lieferanten, Büro- und Verwaltungsarbeiten eingestellt worden sei. Infolge mangelnder Kenntnisse sei eine zeitintensive Einarbeitung der W. erforderlich. Telefonisch wies die Beklagte am 21.03.2013 die Klägerin darauf hin, die Antragstellung sei verspätet, da eine Arbeitsaufnahme von W. zum 18.03.2013 mitgeteilt worden sei. Der Antrag müsse deshalb abgelehnt werden. Nach dem Aktenvermerk der Beklagten habe darauf Frau M. von der Klägerin weiter ausgeführt, man könne ja sagen, W. habe vor dem 20.03.2013 eine Maßnahme gemacht. Die Mitarbeiterin der Klägerin sei darauf hingewiesen worden, eine solche sei nicht beantragt und nicht genehmigt worden und entspreche zudem nicht den Tatsachen. Sie habe darauf gesagt, es gebe auch jüngere Bewerber. Würde kein Zuschuss geleistet, dann müsse W. wieder entlassen werden.
Am 26.03.2013 teilte W. telefonisch mit, eine Arbeitsaufnahme sei wegen des abgelehnten EGZ nicht zustande gekommen. Sie sei vom 26.03. bis 28.03.2013 arbeitsunfähig und wolle sich arbeitslos melden. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am selben Tag gab W. an, sie sei am 25.03.2013 um 17 Uhr nach Hause geschickt worden und man habe ihr gesagt, sie müsse nicht mehr zur Arbeit kommen. Sie sei seit 18.03.2013 ohne Arbeitsvertrag bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Am gestrigen Tag habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten, sei aber nicht arbeitsunfähig.
Am 27.03.2013 beantragte die Klägerin (erneut) die Gewährung eines EGZ für eine Einstellung der W. zum 02.04.2013. Infolge eines Vertragsschlusses vom 02.04.2013 sei ab diesem Tag von W. die Arbeit aufgenommen worden. Es werde ein Gehalt von 2.000 € bei einer 38,5 Stundenwoche gezahlt.
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 20.03.2013 mit Bescheid vom 19.04.2013 ab. Das Arbeitsverhältnis sei nach dem Arbeitsvertrag vom 18.03.2013 bereits aufgenommen worden. Ein Antrag auf Förderung sei vor Arbeitsaufnahme zu stellen, was erst am 20.03.2013 erfolgt sei. Dies sei in mehreren Telefonaten auch bereits erläutert worden. Das Arbeitsverhältnis sei daraufhin wieder beendet worden, weil kein EGZ gezahlt worden sei. Schließlich sei am 27.03.2013 per Fax wieder ein EGZ-Fragebogen für W. eingereicht worden. Es verbleibe dabei, dass der Tatbestand der verspäteten Antragstellung unverändert vorliege, da das Arbeitsverhältnis am 25.03.2013 nur zum Zweck der Erlangung der Förderleistung beendet worden sei. Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag sei mit W. ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es sei am 18.03.2013 kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da der Antrag auf EGZ mündlich abgelehnt worden sei. Man habe keinen anderen geeigneten Bewerber gefunden und sich für W. entschieden, um diese mittels EGZ ab dem 02.04.2013 zu beschäftigen. W. sei nach einer zweitägigen Probearbeit am 18.03.2013 eingestellt worden. Ihr sei zuvor (von der Beklagten) mitgeteilt worden, sie erhalte einen EGZ. Man habe dann im Anschluss an die Probearbeit W. erklärt, sie werde nur eingestellt, wenn ein EGZ gewährt werde. Als dann der Antrag vom 20....