Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2013 und den Bescheid vom 21. August 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Eingliederungszuschusses streitig.
Am 20.03.2013 fragte die Klägerin schriftlich bei der Beklagten nach einem Eingliederungszuschuss für die am 1960 geborene A. W. an. Diese sei am 20.03.2013 als Bürokraft mit Verkaufstalent, Betreuung und Beratung von Kunden am Telefon, Empfang von Lieferanten, Büro- und Verwaltungsarbeiten eingestellt worden. Eine zeitintensive Einarbeitung infolge mangelnder Kenntnisse sei erforderlich. Zuvor war Frau W. vom 13.03.2013 bis 14.03.2013 im Rahmen einer beruflichen Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für die Klägerin tätig, ohne dass berufsfachliche Kenntnisse vermittelt worden seien.
Am Montag, den 04.04.2013 übersandte die Klägerin einen schriftlichen Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Frau W., nachdem sie am 27.03.2013 einen solchen bei der Beklagten mündlich beantragt hat. Nach dem schriftlichen Antrag solle die Arbeitsaufnahme erst am 02.04.2013 infolge des Vertragsschlusses am selben Tag erfolgt sein. Frau W. erhalte ein Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000 Euro bei einer 38,5-Stunden-Woche.
Mit Bescheid vom 19.04.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Eingliederungszuschusses ab. Arbeitgeber könnten zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert sei. Die Förderhöhe und die Förderdauer richteten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung sei, dass der Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt worden sei. Dies sei grundsätzlich spätestens der Tag der Arbeitsaufnahme. Nach den vorliegenden Unterlagen sei das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag bereits am 18.03.2013 aufgenommen worden. Der Antrag auf Eingliederungszuschuss dagegen sei erst am 20.03.2013, demzufolge verspätet, gestellt worden. Dieser Sachverhalt sei in mehreren Telefonaten erläutert worden. Daraufhin sei das Arbeitsverhältnis wieder beendet worden, da keine Zahlung von Eingliederungszuschuss habe erfolgen können. Am 27.03.2013 sei per Fax wieder ein Eingliederungszuschuss-Fragebogen zur Einstellung ab 02.04.2013 für Frau W. eingegangen. Der Tatbestand der verspäteten Antragstellung bliebe jedoch bestehen, da das Arbeitsverhältnis am 25.03.2013 nur zum Zweck der Erlangung der Förderleistung beendet worden sei. Trotz der Tatsache, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei mit Frau W. ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin zunächst geltend, mit Frau W. sei am 18.03.2013 kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da der Antrag auf Eingliederungszuschuss von der Beklagten mündlich abgelehnt worden sei. Nach der ersten Ablehnung des Eingliederungszuschusses habe sich Frau W. wieder arbeitslos melden müssen. Da die Klägerin keinen anderen geeigneten Bewerber habe finden können, habe sie sich für Frau W. entschieden, um diese mittels eines Eingliederungszuschusses zu beschäftigen.
Ergänzend führte die Klägerin noch aus, sie habe Frau W. nach einer zweitägigen Probearbeit am 18.03.2013 eingestellt. Bereits vor der Einstellung sei jener mitgeteilt worden, dass sie einen Eingliederungszuschuss erhalte. Nach der Probearbeit sei Frau W. mitgeteilt worden, dass sie nur eingestellt werde, wenn ein Eingliederungszuschuss gewährt werde. Am 20.03.2013 habe die Klägerin daraufhin einen Antrag auf Eingliederungszuschuss gestellt. Dieser sei mündlich von der Beklagten abgelehnt worden. Da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, Frau W. ohne einen Eingliederungszuschuss einzustellen, habe sie das bestehende Arbeitsverhältnis zum 25.03.2013 gekündigt. Daraufhin habe sich Frau W. am 26.03.2013 arbeitslos gemeldet. Danach hätten bei der Klägerin mehrere Personen zur Probe gearbeitet. Diese seien aber nicht geeignet gewesen, so dass sich die Klägerin am 27.03.2013 entschieden habe, Frau W. erneut einzustellen. Sodann sei ein Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses gestellt worden.
Gleichwohl wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 als unbegründet zurück. Arbeitgeber könnten zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert sei. Die Förderhöhe und die Förderdauer richteten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung sei, dass der Antrag auf Eingliederungszuschuss vor E...