Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Sperrzeit bei Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme. maßnahmewidriges Verhalten
Leitsatz (amtlich)
Ein maßnahmewidriges Verhalten, das nach § 144 Abs 1 Nr 4 SGB 3 zum Ausschluss aus einer Ausbildung zum Sicherheitsfachmann führt, kann darin liegen, dass ein Teilnehmer sich bei der Waffenausbildung mit einer Waffe von der Ausbildungsgruppe entfernt.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.10.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht beim Kläger den Eintritt einer Sperrzeit in der Zeit vom 11.04.2002 bis zum 03.07.2002 wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund festgestellt hat.
Der 1949 geborene und aus Italien stammende Kläger nahm ab dem 08.10.2001 an einer von der Beklagten bewilligten Maßnahme "Sicherheitsfachmann" an der Z. Wachdienst-Akademie (Z.) teil. Der Lehrgang sollte vom 08.10.2001 bis 04.10.2002 in A-Stadt stattfinden.
Mit Schreiben vom 11.04.2002 teilte der Maßnahmeträger, die Z., der Beklagten mit, der Kläger sei am 11.04.2002 mit sofortiger Wirkung von der Maßnahme ausgeschlossen worden sei. Ab Mitte Dezember 2001 sei er nicht mehr gewillt gewesen, sich Vorgesetzten unterzuordnen und sich in ein Team einzubinden. Er habe sich beispielsweise bei einem Streifengang von seinen Kollegen entfernt und sei fernsehend angetroffen worden. Reinigungsarbeiten vor dem Wachwechsel habe er abgelehnt. Am 10.04.2002 habe er sich unerlaubt und ohne Abmeldung von seiner Ausbildungsgruppe, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam auf dem Weg zur praktischen Waffenausbildung gewesen sei, entfernt. Er habe sich mit einer Waffe entfernt, obwohl er aufgrund seiner Ausbildung im Waffenrecht genau gewusst habe, dass er hierbei gegen das Waffengesetz verstoße. Nach seiner Rückkehr sei er erneut ermahnt worden, habe dabei jedoch nur provozierend gegrinst und habe den Ausbildungsort verlassen, nachdem der Ausbilder ihm gesagt habe, er könne nach Hause gehen, wenn ihn die Ausbildung nicht interessiere. Dieser Vorgang habe das Fass zum Überlaufen gebracht, weshalb sich die Schulleitung gezwungen gesehen habe, auch nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Bildungsmaßnahme auszuschließen.
Der Kläger erklärte hierzu, er habe die von ihm geforderten Leistungen erbracht. Der Ausschluss aus der Maßnahme sei ungerechtfertigt. Aus den beigefügten Ausbildungsnachweisen gehe hervor, dass er über den nötigen Wissensstand verfügt habe und selbständig, zuverlässig und gewissenhaft die ihm übertragenen Aufgaben erledigt habe.
Mit Bescheid vom 06.05.2002 stellte die Beklagte eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 11.04.2002 bis 03.07.2002 fest. Der Kläger habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde. Seine Darstellung habe sich bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht bestätig. Nach Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft sei eine Sperrzeit festzusetzen gewesen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes seien nicht gegeben. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von zwölf Wochen und bedeute keine besondere Härte.
Dagegen legte der Kläger am 05.06.2002 Widerspruch ein. Er habe die Maßnahme nicht abgebrochen, sondern sei vom Maßnahmeträger ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen worden. Er habe sich immer korrekt verhalten. Nicht er, sondern der Maßnahmeträger, habe sich von Anfang an bis zuletzt maßnahmewidrig verhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich am 10.04.2002 unerlaubt und ohne sich abzumelden von der Ausbildungsgruppe entfernt, die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam auf dem Weg zu der praktischen Waffenausbildung gewesen sei. Das Schwerwiegende sei dabei gewesen, dass er sich mit der Waffe entfernt habe, obwohl er aufgrund seiner Ausbildung im Waffenrecht genau wusste, dass er gegen das Waffengesetz verstoße. Nach seiner Rückkehr sei er ermahnt worden. Er habe jedoch nur provozierend gegrinst. Der Ausbilder habe ihm die Waffe abgenommen, und er sei schließlich nach Hause gegangen. Dieser Vorgang habe das Fass "zum Überlaufen" gebracht. Aus diesem Grunde habe sich die Schulleitung gezwungen gesehen, auch nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter, den Widerspruchsführer mit sofortiger Wirkung von der Bildungsmaßnahme auszuschließen.
Mit der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die ihm zur Last gelegten Vorfälle bestritten. Auch sei eine Abmahnung nicht erfolgt. Der als Zeuge benannte S. T. könne bestätigen, dass er sich allenfalls im Abstand von etwa 20 m zur übrigen Gruppe befunden habe.
Der von der Beklagten benannte Zeuge K. D. von der Z. hat bei seiner Vernehmung vor dem SG ausgesagt, das Schreiben vom 11.04.2004 habe er selbst verfasst. Die aufgezählten Vorfälle habe er...