Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Rentenanpassungsfaktors
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 durch § 1 Abs. 1 der Rentenwert Bestimmungsverordnung 2011 entspricht dem einfachen Recht und verletzt auch kein Verfassungsrecht.
Normenkette
RWBestV 2011 § 1 Abs. 1; SGB VI § 68 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 Sätze 1-2, 3 Nrn. 2-3, Abs. 4, § 68a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2-3, § 69 Abs. 1, § 255e Abs. 1-3, 5, § 255g Abs. 2, 5, § 34 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2, Art. 20 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2011.
Die Beklagte gewährte dem im Februar 1942 geborenen Kläger ab Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit März 2002 bezieht er Rente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger eine undatierte Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011. Danach betrage der für die Höhe der Altersrente des Klägers maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts (West) für die Zeit ab 1. Juli 2011 27,47 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die prozentuale Rentenerhöhung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Rentner und Rentnerinnen. Ein Rentner mit einer monatlichen Rente von 1000,00 Euro erhalte bei einer Erhöhung von fiktiv 1 % 10,00 Euro, ein Rentner mit einer monatlichen Rente in Höhe von 2000,00 Euro hingegen 20,00 Euro mehr. Bei jeder neuen prozentualen Rentenerhöhung werde die Diskrepanz größer. Die Erhöhung müsste für jeden Rentner gleich hoch ausfallen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 zurückgewiesen. In der Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (BGBl I, S. 816) sei der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2011 neu bestimmt worden. Der aktuelle Rentenwert betrage in den alten Bundesländern seit 1. Juli 2011 27,47 Euro. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sei die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmer im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (+3,10 in den alten Bundesländern), die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge im selben Zeitraum (0,5 Prozent) und der Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 0,9954 berücksichtigt worden. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätte sich zum 1. Juli 2011 der bisherige aktuelle Rentenwert (West) von 27,20 Euro auf 27,74 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2005 sei jedoch der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Ausgleichsbedarf beinhalte die Anpassungsdämpfung, die sich aufgrund von Schutzklauseln nicht auswirken konnte. Der Abbau des Ausgleichsbedarfs erfolge, indem der aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0100 anzuheben sei. Somit ergäbe sich zum 1. Juli 2011 ein neuer aktueller Rentenwert in Höhe von 27,47 Euro.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und unter Wiederholung seines Vortrags sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Rente für alle Rentner um den gleichen Sockelbetrag zu erhöhen. Die Beklagte habe ihm unterstellt, er wolle sich einen Vorteil verschaffen, damit er mehr Rente erhalte. Dabei plädiere er für alle Rentenbezieher und würde lieber auf die nächste Rentenerhöhung verzichten, wenn er seine Forderung durchbringen könnte.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2012 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Die geltenden Gesetze seien zutreffend umgesetzt worden. Verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden nicht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Rentner mit höherer Rente würden im Vergleich zu Rentnern mit niedrigerer Rente bei jeder Rentenerhöhung einen höheren Betrag erhalten. Dies sei ungerecht. Die Rentenerhöhung müsse daher in Form einer einheitlichen, für alle Rentner gleich hohen Pauschale erfolgen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 15. November 2012 und der Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2011 zu verurteilen, seine Rente um einen für alle Rentner einheitlichen Sockelbetrag zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die angefochtene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchs...