Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Leistungsmitnahme. persönliche Arbeitslosmeldung im Inland. Arbeitsuche im EU-Ausland. Bescheinigung PD U2. Rechtsnatur. Zusicherung. einklagbarer Anspruch. Erfüllung der festgelegten Bedingungen. Meldung im Land der Arbeitsuche

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Weiterzahlung eines deutschen Arbeitslosengeldanspruches zum Zwecke der Arbeitssuche im EU Ausland (hier Schweden).

2. Zur Rechtsqualität eines PD U2 und den daraus abzuleitenden Ansprüchen.

 

Normenkette

SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 2, § 141; SGB X § 34; VO (EG) 883/2004 Art. 64 Abs. 1; VO (EG) Art. 55 Abs. 2

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.08.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) durch die Beklagte während ihres Aufenthaltes in Schweden im Zeitraum vom 24.09.2012 bis 22.12.2012.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber endete nach einem Aufhebungsvertrag vom 29.02.2012 mit Wirkung zum 30.04.2012. Am 18.09.2012 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Zudem beantragte sie die Ausstellung eines Portable Document U2 (PD U2) zur Weiterzahlung ihres deutschen Leistungsanspruches zum Zwecke der Arbeitssuche in Schweden. Das Arbeitsverhältnis habe sie beendet, weil ihr Ehemann aus beruflichen Gründen nach Schweden versetzt worden sei. Sie beabsichtige mit ihrer Familie in Schweden zu leben und wolle sich dort eine Arbeit suchen. Als Tag der beabsichtigten Ausreise gab die Klägerin den 24.09.2012 an. Mit dem Antrag bestätigte sie, die Hinweise zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und das Merkblatt 20 (Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung) erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Für die Zeit vom 18.09.2012 bis 23.09.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin - im Hinblick auf die Angaben zur bevorstehenden Ausreise - befristet Alg (Bescheid vom 13.12.2012). Mit dem Bewilligungsbescheid übersandte die Beklagte der Klägerin das PD U2 (Ausstellungsdatum: 13.12.2012). In dem Formular war vermerkt, dass die Klägerin sich bis spätestens 01.10.2012 bei der Arbeitsverwaltung des Staates melden müsse, in dem sie Arbeit suche. Nur dann bestehe der Anspruch gegenüber dem ausstellenden Leistungsträger ab dem 24.09.2012 längstens bis 22.12.2012 oder für höchstens 90 Tage. Sofern eine Meldung erst nach dem 01.10.2012 erfolge, seien Leistungen erst ab diesem Tag zu zahlen.

Am 07.01.2013 erhielt die Beklagte vom Arbetsförmedlinger (Swedish Public Employment Service) die Mitteilung, dass sich die Klägerin erst am 03.01.2013 in Schweden arbeitssuchend gemeldet habe. Mit Schreiben vom 30.01.2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, es fehle ein Nachweis, dass sie sich im Zeitraum vom 24.09.2012 bis 01.10.2012 bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Staates, in dem sie Arbeit suche, gemeldet habe. Eine Zahlung der Leistung ab 24.09.2012 sei daher nicht möglich. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe das PD U2 erst Ende Dezember 2012 in Schweden erhalten. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, sich bis 01.10.2012 arbeitssuchend zu melden. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25.02.2013 zurück. Die Klägerin sei am 24.09.2012 ausgereist, habe sich jedoch erst am "02.01.2013" bei der schwedischen Arbeitsverwaltung gemeldet. Nach einem Gesprächsvermerk vom 18.09.2012 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie sich innerhalb von sechs Tagen nach ihrer Ausreise persönlich bei der zuständigen schwedischen Arbeitsverwaltung melden müsse. Das PD U2 sei für die Meldung nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei ihr auch kein dahingehender Hinweis erteilt worden. Zudem habe sie das Merkblatt 20 erhalten. Diesem sei zu entnehmen, dass die Frist zur Meldung bei der ausländischen Stelle auch gelte, wenn das PD U2 vor der Ausreise noch nicht habe ausgehändigt werden können. Die Klägerin sei hinreichend über die Voraussetzungen des Leistungsexportes informiert gewesen. Unabhängig davon könne die persönliche Meldung beim Träger der schwedischen Arbeitsverwaltung nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Einen Antrag auf Verlängerung des Leistungsexportes lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013). Der Verlängerungsantrag sei erst nach Ablauf des Leistungszeitraumes gestellt worden.

Gegen die Widerspruchsbescheide vom 21.02.2013 (S 14 AL 92/13) und 25.02.2013 (S 14 AL 97/13) hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das Verfahren S 14 AL 92/13 hat das SG wegen der Vorgreiflichkeit des Verfahrens S 14 AL 97/13 ausgesetzt (Beschluss vom 26.02.2014).

Nach den Feststellungen des SG hatte sich die Klägerin bereits zum 24.04...

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