(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.
(2) 1Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. |
während der Probezeit, |
2. |
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt, |
3. |
vor Feststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7, 37 und 106 Absatz 2 sowie die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, |
4. |
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht, |
5. |
vor Anerkennung des Erwerbs der Befähigung einer anderen Laufbahn nach § 24 Absatz 2 Satz 2. |
2Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
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