Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin wegen Liebesbeziehung zu Strafgefangenem
Das Gericht beschäftigte sich mit dem Fall einer Beamtin auf Probe, die in einer Justizvollzugsanstalt tätig war.
Frau hatte Gefangenen nach der Enlassung in ihre Wohnung aufgenommen
Nachdem bekannt geworden war, dass die Beamtin auf Probe eine Liebesbeziehung mit einem Gefangenen führte, dies gegenüber ihrem Dienstherrn nicht angezeigt und den Gefangenen mittlerweile in ihre Wohnung aufgenommen hatte, entließ der Dienstherr sie. Ihr Widerspruch hiergegen wurde zurückgewiesen.
Ihre dagegen erhobene Klage begründet die Klägerin u.a. mit ihrer guten fachlichen Eignung und damit, dass ein solches Fehlverhalten in Zukunft ausgeschlossen werden könne. Es hätte ein milderes Mittel gewählt werden müssen, wie z.B. die Verlängerung der Probezeit oder eine zeitlich begrenzte Umsetzung in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich.
Gericht: Beamtin hat dienstliche Kernpflichten verletzt
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage der Entlassung sei § 23 Abs. 3 BeamtStG. Danach könnten Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt hätten. Der Dienstherr habe insofern einen Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen er die charakterliche Eignung der Klägerin für den Beruf der Justizvollzugsbeamtin fehlerfrei verneint habe.
Seine Annahme, die Klägerin habe wiederholt vorsätzlich gegen bedeutende dienstliche Pflichten verstoßen, verletze insbesondere keine allgemeingültigen Wertmaßstäbe. Rechtmäßig sei der Dienstherr davon ausgegangen, die Klägerin habe dienstliche Kernpflichten verletzt, sei ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nicht gerecht geworden und habe das Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstherrn nachhaltig gestört.
Beamtin hätte ihrem Dienstherrn Beziehung zu Gefangenem anzeigen müssen
Die Folgepflicht und die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug verpflichteten die Klägerin u.a., gegenüber Gefangenen und Entlassenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Sie hätte jede Beziehung zu diesen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, zur Kenntnis der Anstaltsleitung bringen müssen.
Diese Pflichten dienten u.a. dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs. Eine Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung ohne Kenntnis des Dienstherrn sei zudem in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern.
Der Dienstherr sei nicht verpflichtet gewesen, zunächst ein gegenüber der Entlassung milderes Mittel zu wählen (VerwG Berlin, Urteil v. 12.10.2022, VG 5 K 163/20).
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