(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 nicht nachteilig auswirken.
(2) 1Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. 2Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(3) 1Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1. |
der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder |
2. |
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen |
kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. 2Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(4) 1Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeiten sowie Beurlaubungen nach §§ 62, 62a und 62b sind bei der Wartezeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses für eine Beförderung zu berücksichtigen. 2Die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 bleibt davon unberührt.
(5) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.
(6) Das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes gilt entsprechend.