Der Senat regelt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen, insbesondere
1. |
die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13), |
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der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); dabei sind auch die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit zu regeln, |
3. |
die Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Prüfungsnote, |
4. |
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1), |
5. |
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19), |
6. |
die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21), |
7. |
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24), |
8. |
Grundsätze der Fortbildung (§ 22), |
9. |
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23), |
10. |
Ausgleichsrnaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen. |
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