1Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen. 2Dabei soll insbesondere geregelt werden
1. |
die Gestaltung der Laufbahnen (§ 13), einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, |
2. |
der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); insbesondere die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit, |
3. |
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1), |
5. |
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19), |
6. |
die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21), |
7. |
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24), |
8. |
Grundsätze der Fortbildung (§ 22), |
9. |
Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 10 Abs. 4), |
10. |
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23), |
11. |
Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen. |
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