1Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen. 2Dabei soll insbesondere geregelt werden

 

1.

die Gestaltung der Laufbahnen (§ 13), einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

 

2.

der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); insbesondere die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit,

 

3.

Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),

 

4.

Altersgrenzen für die Einstellung

 

a)

in einen Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Besonderheiten,

 

b)

in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung,

einschließlich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen,

 

5.

die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),

 

6.

die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21),

 

7.

Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),

 

8.

Grundsätze der Fortbildung (§ 22),

 

9.

Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 10 Abs. 4),

 

10.

Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),

 

11.

Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen.

[1] § 25 in Kraft mit Wirkung vom 19. Dezember 2009 .

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