(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden
2. |
zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes als Akademische Rätinnen und Räte zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit |
ernannt.
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