(1) 1Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch ohne Erfüllen der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erwerben, wer durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen (andere Bewerberin oder Bewerber). 2Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.

 

(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.

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