(1) 1In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (freie Bewerberin oder freier Bewerber). 2Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist. 3Freie Bewerberinnen und freie Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 4Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden. 5Wer bereits Landesbeamtin oder Landesbeamter ist, kann in ihrer oder seiner Laufbahnfachrichtung nicht freie Bewerberin oder freier Bewerber sein.

 

(2) 1Freie Bewerberinnen und freie Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn die Laufbahnordnungsbehörde feststellt, dass

 

1.

keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder

 

2.

die Berücksichtigung einer freien Bewerberin oder eines freien Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

2Ein besonderer Vorteil für die dienstlichen Belange liegt nur dann vor, wenn die freie Bewerberin oder der freie Bewerber vorhandene Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber oder andere geeignete Beamtinnen oder Beamte an fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten überragt.

 

(3) 1Freie Bewerberinnen und freie Bewerber müssen sich vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Probezeit (§ 11) bewährt haben. 2Sie dürfen zur Probezeit nur zugelassen werden, wenn ihre Befähigung durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist. 3Anträge auf Entscheidung nach Satz 2 sind von der Dienstbehörde über die oberste Dienstbehörde vorzulegen. 4Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss.

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