(1) 1Oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist der Senat als oberste Verwaltungsbehörde. 2Oberste Dienstbehörde der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten ist die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Stelle.

 

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.

 

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.

 

(4) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden übertragen.

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