Es gelten entsprechend

 

1.

für Beamtinnen und Beamte die für Beschäftigte,

 

2.

für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beamtenverhältnis oder Personen, deren Beamtenverhältnis beendet ist, die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, und

 

3.

für das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber

geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung.

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