(1) Die Verordnung über die Zusatzversicherung der staatlichen Arbeiter und Angestellten in Hessen vom 24. Dezember 1929 (Hess. Reg. Bl. 1930 S. 11) in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 1933 (Hess. Reg. Bl. S. 251) ist mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen anzuwenden.

 

(2) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge aufgrund des Art. 5 § 3 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 448) in Verbindung mit § 191 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), erhalten haben, erhalten diese weiter, solange ihnen Dienstbezüge zustehen. 2Die nicht von Satz 1 erfassten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die am 28. Februar 2014 unentgeltliche Heilfürsorge erhalten haben, erhalten diese weiter, wenn und solange sie sich in der Besoldungsgruppe A 7 befinden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018.

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