(1) 1In den Fällen der §§ 26 bis 29 des Beamtenstatusgesetzes und der §§36 bis 38 dieses Gesetzes bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden kann. 2Die Landesregierung kann einheitliche Regelungen für den Bereich der Landesverwaltung treffen.

 

(2) 1Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde, in deren Auftrag sie oder er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. 2Die Mitteilungen sind in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden und verschlossen zur Personalakte zu nehmen. 3Sie dürfen nur für die Entscheidung der in Abs. 1 genannten Fälle verwendet werden.

 

(3) 1Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Abs. 2 hinzuweisen. 2Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung nach Abs. 2 Satz 1.

 

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.

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