(1) 1Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so ist die Beamtin oder der Beamte, die oder der mit der Ernennung zur Staatsministerin oder zum Staatsminister in den Ruhestand getreten ist, auf Antrag wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. 2Das übertragene Amt muss derselben Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein.

 

(2) 1Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Beendigung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Landesregierung, so erhält sie oder er ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amts die Besoldung, die bei einem Verbleiben in dem früheren Amt zugestanden hätte, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. 2Gehörte die Beamtin oder der Beamte vor der Ernennung zum Mitglied der Landesregierung zu den in § 7 Abs. 1 genannten politischen Beamtinnen und Beamten und ist eine Wiederverwendung in dem früheren Amt nicht möglich, so kann sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

 

(3) Stellt die Beamtin oder der Beamte einen Antrag nach Abs. 1 Satz 1 nicht, so verbleibt sie oder er im Ruhestand.

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