(1) 1Eine Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist anzuzeigen, wenn sie mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. 2Die Anzeigepflicht besteht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für einen Zeitraum von

 

1.

drei Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand tritt,

 

2.

fünf Jahren, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird, längstens jedoch bis zu dem Ende des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet.

3Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen.

 

(2) Die Untersagung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist längstens auf den Zeitraum der Anzeigepflicht zu befristen,

 

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen.

 

(4) Für frühere Beamtinnen und Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind, gelten § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie Abs. 1 entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge