(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs |
Lebensalter |
1952 |
60 Jahre und 1 Monat |
1953 |
60 Jahre und 2 Monate |
1954 |
60 Jahre und 4 Monate |
1955 |
60 Jahre und 6 Monate |
1956 |
60 Jahre und 8 Monate |
1957 |
60 Jahre und 10 Monate |
1958 |
61 Jahre |
1959 |
61 Jahre und 2 Monate |
1960 |
61 Jahre und 4 Monate |
1961 |
61 Jahre und 6 Monate |
1962 |
61 Jahre und 8 Monate |
1963 |
61 Jahre und 10 Monate. |
(3) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt ab Besoldungsgruppe A 14 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs |
Lebensalter |
1952 |
60 Jahre und 3 Monate |
1953 |
60 Jahre und 6 Monate |
1954 |
60 Jahre und 9 Monate |
1955 |
61 Jahre |
1956 |
61 Jahre und 4 Monate |
1957 |
61 Jahre und 8 Monate |
1958 |
62 Jahre |
1959 |
62 Jahre und 4 Monate |
1960 |
62 Jahre und 8 Monate |
1961 |
63 Jahre |
1962 |
63 Jahre und 4 Monate |
1963 |
63 Jahre und 8 Monate. |
(5) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucherin oder Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.
(6) 1Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2Der Antrag kann auch nach § 157 gestellt werden.