(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.

 

(2) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landkreise zu regeln. 2Diese Bestimmungen dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.

 

(3) Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte nehmen die Vertretung ihrer Kommune in einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Beirat oder einem sonstigen Gremium einer juristischen Person, die sie auf Bestellung des Gemeinderates oder des Kreistages ausüben, als Nebentätigkeit wahr.

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