(1) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch langjährige Berufs- und Lebenserfahrung. 2Sie müssen durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung befähigt sein, alle Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn uneingeschränkt wahrzunehmen. 3Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht.

 

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in der andere Bewerberinnen und Bewerber verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt.

 

(3) Die näheren Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 und die Feststellung durch den Landespersonalausschuss nach Absatz 2 regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

 

(4) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht eingestellt werden, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung erforderlich oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben vorgeschrieben ist.

 

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf politische Beamtinnen und Beamte[1] [Bis 30.04.2024: Beamte] nach § 57 keine Anwendung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2024.

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