(1) 1Andere Bewerberinnen und andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung oder Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

 

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und andere Bewerber nicht eingestellt werden.

 

(3) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

 

1.

sie oder er eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweist, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum der künftigen Laufbahn entspricht,

 

2.

ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers als Beamtin oder Beamter besteht und

 

3.

die Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde vom Landespersonalausschuss festgestellt worden ist.

 

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss durch eine Verfahrensordnung, die im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht wird.

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