(1) 1Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2Die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

 

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

 

(3) Ein anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wenn

 

1.

er eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweist, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum der künftigen Laufbahn entspricht,

 

2.

er das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

 

3.

kein geeigneter Laufbahnbewerber zur Verfügung steht oder ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers als Beamter besteht und

 

4.

die Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde vom Landespersonalausschuss festgestellt worden ist.

 

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss.

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