(1) 1Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. 2Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind.
(2) 1Beihilfeberechtigt sind:
1. |
Beamtinnen und Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten, |
2. |
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wenn und solange sie
b) |
einen Unterhaltsbeitrag
aa) |
als frühere Beamtinnen und Beamte, |
bb) |
als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten oder |
cc) |
nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, |
|
erhalten. |
2Die Beihilfeberechtigung besteht auch
1. |
wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden, |
3. |
während der Inanspruchnahme von Elternzeit, |
4. |
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, |
5. |
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat sowie |
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 des Abgeordnetengesetzes, nach § 21 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBI. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) 1Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. 2Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) der beihilfeberechtigten Person. 3Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung durchschnittlich 18 504 Euro nicht übersteigt. 4Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie sich die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die monatliche Sonderzahlung nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhöhen; die Einführung der monatlichen Sonderzahlung steht einer Erhöhung gleich. 5Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden und der sich danach ergebende Betrag auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. 6Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung folgt. 7Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Betrag bekanntgeben. 8Ist ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Satz 2 berücksichtigungsfähig, erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die den Familienzuschlag für das Kind erhalt. 9In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. 10Die Sätze 8 und 9 gelten für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder erst ab dem 1. Januar 2025.
(5) 1Nicht beihilfefähig sind Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur...