Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
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tätig gewesen ist oder
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hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder |
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
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