Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Schlussabrechnung vorzunehmen. Insbesondere sind noch zustehende Entgelte zu ermitteln und auszuzahlen (nicht ständige Entgelte, Urlaubsabgeltung etc.). Der Beschäftigte ist bei seiner Krankenkasse abzumelden, das Lohnkonto abzuschließen und der Finanzverwaltung die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln. Dem ausgeschiedenen Beschäftigten ist ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Dem Beschäftigten überlassene Arbeitsmittel sind zurückzufordern. Der EDV-Abteilung ist der Austritt mitzuteilen, damit entsprechende Nutzerrechte und Passwörter "zurückgesetzt" werden können.
§§ 33, 34, 26, 37 TVöD, § 37 TV-L, § 37 TV-H, §§ 5, 6, 7 BUrlG. § 39b EStG, R 39b.2 LStR, R 39b.5 LStR, BMF-Schreiben v. 22.8.2011 IV C 5 – S 2378/11/10002, BMF-Schreiben v. 5.10.2010, IV C 5 – S 2363/07/0002-03, § 23a SGB IV, §§ 8,25 DEÜV
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