Es ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig,
- mit 3-maliger Verlängerung die Befristung eines Arbeitsvertrags
- bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten zu vereinbaren,
- ohne dass ein Befristungsgrund vorliegt;
- es darf keine schädliche Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber vorliegen.
Der Mitarbeiter darf vorher weder befristet noch unbefristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
Entscheidend ist, ob in der Vergangenheit einmal ein "Arbeitsverhältnis" bestanden hat. Vorherige andere Vertragsverhältnisse, zum Beispiel als Studienpraktikant, Zivildienstleistende bzw. im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres, stehen einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.
In einem Altenheim leistet eine junge Frau ein freiwilliges soziales Jahr ab. Sie kann anschließend eingestellt werden befristet auf 2 Jahre ohne Sachgrund, da das freiwillige soziale Jahr kein Arbeitsverhältnis darstellt.
Ein Arbeitsverhältnis, das in der Vergangenheit bestanden hat, nur von kurzer Dauer oder mit geringer Arbeitszeit, z. B. als 450-EUR-Job, verhindert eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG.
Es ist auch nicht von Bedeutung, wie die Beendigung eingetreten ist. Auch wenn der Beschäftigte selbst gekündigt hat und später ausdrücklich um seine Wiedereinstellung bittet, ist eine Befristung ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unzulässig.
Hinweis zum Koalitionsvertrag:
Nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag ist geplant, dass Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten – nach einer entsprechenden Änderung des TzBfG – nur noch maximal 2,5 % ihrer Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Des Weiteren soll die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung von bisher 24 Monaten auf 18 Monate reduziert werden sowie der befristete Vertrag innerhalb dieser 18 Monate nur noch einmal – statt wie bisher dreimal – verlängert werden dürfen.
Es muss offenbleiben, ob die Vereinbarung in der laufenden Legislaturperiode noch umgesetzt werden wird.
4.2.1 Verbot der "Zuvorbeschäftigung"
Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG: zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer von 2 Jahren sind höchstens 3 Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nach dem Wortlaut nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stellt nicht auf die Zuordnung von Personalbefugnissen auf Arbeitgeberseite ab, sondern auf den vormaligen Vertragsarbeitgeber. Dies gebiete Sinn und Zweck der Norm, die unbegrenzte Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien zu verhindern.
Ein früheres Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber liegt auch dann vor, wenn ein Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums der Bundesrepublik Deutschland mit eigener Ressortkompetenz tätig war. Zwar mögen in den jeweiligen Bundesministerien abgrenzbare Personalbefugnisse bestehen. Vertragsarbeitgeber in diesem Sinne ist die Bundesrepublik Deutschland.
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts und das sie errichtende Bundesland sind verschiedene Arbeitgeber. Ebenso fehlt es an der Identität des Arbeitgebers, wenn Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen rechtsfähigen Universitäten desselben Bundeslandes bestanden bzw. bestehen.
Das sog. Vorbeschäftigungsverbot wurde aufgrund des Wortlauts der Vorschrift zunächst als zeitlich unbeschränktes, "lebenslanges" Anschlussverbot angesehen.
Die Entscheidung des BVerfG vom 6.6.2018
Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 6.6.2018 die BAG-Rechtsprechung zum "Zuvorbeschäftigungsverbot", nach der ein Arbeitsverhältnis, das mehr als 3 Jahre zurückliegt, keinen Verstoß gegen das Zuvorbeschäftigungsverbot darstelle, als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt. Die vom BAG vorgenommene Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurückliege, überschreitet nach Auffassung des BVerfG die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung. Die Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum TzBfG verdeutlichten, dass zur Verhinderung von Kettenbefristungen den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung grundsätzlich nur einmal eröffnet werden solle. Jedes frühere Arbeitsverhältnis sollte vom Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unabhängig davon erfasst werden, wie lange es zurückliegt.
Das BVerfG sieht lediglich dann eine Ausnahme vor, wenn offensichtlich eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Beschäftigten nicht besteht. Dies könne der Fall sein, wenn eine Vor...