Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG: zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot
Eine Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach dem Wortlaut nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Entscheidend ist, ob in der Vergangenheit ein "Arbeitsverhältnis" zu diesem Arbeitgeber bestanden hat. Vorherige andere Vertragsverhältnisse, z. B. als Studienpraktikant, Zivildienstleistender bzw. im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres, stehen einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen.
In einem Altenheim leistet eine junge Frau ein freiwilliges soziales Jahr ab. Sie kann anschließend befristet auf 2 Jahre ohne Sachgrund eingestellt werden, da das freiwillige soziale Jahr kein Arbeitsverhältnis darstellt.
Auf den Beschäftigungsumfang oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit kommt es nicht an. So schließt auch ein nur für kurze Dauer geschlossenes Arbeitsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit geringer Arbeitszeit, z. B. als Minijob, eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG aus.
Es ist auch nicht von Bedeutung, wie die Beendigung eingetreten ist. Auch wenn der Beschäftigte selbst gekündigt hat und später ausdrücklich um seine Wiedereinstellung bittet, ist eine Befristung ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unzulässig.
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stellt nicht auf die Zuordnung von Personalbefugnissen auf Arbeitgeberseite ab, sondern auf den vormaligen Vertragsarbeitgeber. Dies gebiete Sinn und Zweck der Norm, die unbegrenzte Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien zu verhindern.
Ein früheres Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber liegt auch dann vor, wenn ein Mitarbeiter im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums der Bundesrepublik Deutschland mit eigener Ressortkompetenz tätig war. Zwar mögen in den jeweiligen Bundesministerien abgrenzbare Personalbefugnisse bestehen. Vertragsarbeitgeber in diesem Sinne ist die Bundesrepublik Deutschland.
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts und das sie errichtende Bundesland sind verschiedene Arbeitgeber. Ebenso fehlt es an der Identität des Arbeitgebers, wenn Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen rechtsfähigen Universitäten desselben Bundeslandes bestanden bzw. bestehen.
Das sog. Vorbeschäftigungsverbot wurde aufgrund des Wortlauts der Vorschrift zunächst als zeitlich unbeschränktes, "lebenslanges" Anschlussverbot angesehen.
Die Entscheidung des BVerfG vom 6.6.2018
Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 6.6.2018 die BAG-Rechtsprechung zum "Zuvorbeschäftigungsverbot", nach der ein Arbeitsverhältnis, das mehr als 3 Jahre zurückliegt, keinen Verstoß gegen das Zuvorbeschäftigungsverbot darstelle, als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt. Die vom BAG vorgenommene Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurückliege, überschreitet nach Auffassung des BVerfG die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung. Die Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum TzBfG verdeutlichten, dass zur Verhinderung von Kettenbefristungen den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung grundsätzlich nur einmal eröffnet werden solle. Jedes frühere Arbeitsverhältnis sollte vom Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unabhängig davon erfasst werden, wie lange es zurückliegt.
Das BVerfG sieht lediglich dann eine Ausnahme vor, wenn offensichtlich eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Beschäftigten nicht besteht. Dies könne der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, inhaltlich völlig anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (vgl. Rn. 63 der Entscheidung), wie etwa geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lange zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.
Zeitraum der "Zuvorbeschäftigung"
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sowie der Gesetzesmaterialien zum TzBfG ist die Auffassung des BAG mit einer Beschränkung der Zuvorbeschäftigung auf die letzten 3 Jahre nicht mehr vertretbar. Nach Auffassung des BVerfG hat das BAG die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung mit seiner Entscheidung überschritten.
Es bleibt demnach dabei, dass Vorbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber – mögen sie auch lange zurückliegen – unter das Verbot der Vorbeschäftigung fallen und damit zur Unwirksamkeit einer Befristung ohne Sachgrund führen. Eine Befristung des Arbeitsvertrags mit Sachgrund ist dagegen zulässig.
Konkretisierung der BVerfG-Entscheidung durch das BAG
Nach der Entscheidung des BAG vom 23.1.2019 ist die sachgrundlose Befristung unwirksam, wenn ...