5.2.11.1 Befristung auf die Regelaltersgrenze
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis, soweit dies in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbart ist. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten entsprechende Regelungen. Nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
Durch Art. 1 Nr. 8 des "Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 20.4.2007 (BGBI. I S. 554) wurde die Regelaltersgrenze in § 35 SGB VI auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben. Für Versicherte der Jahrgänge 1947 bis 1963 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre (§ 235 Abs. 2 SGB VI).
Als sachlichen Grund hat das BAG die Befristung auf die Altersgrenze anerkannt, wenn die Altersversorgung des Arbeitnehmers gesichert ist.
Bei einer solchen Altersgrenzenvereinbarung handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnisses, nicht um eine auflösende Bedingung.
Einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Altersgrenzenregelungen sind von der Rechtsprechung als sachlich gerechtfertigt und nach § 14 TzBfG wirksam anerkannt worden, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist.
Dabei hat das BAG die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Fortsetzung gegeneinander abgewogen. Bei wirtschaftlicher Absicherung des Arbeitnehmers überwiege das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung.
Auch ein Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers liegt nicht vor.
Eine Altersgrenzenvereinbarung verstößt nicht gegen das in §§ 1, 7 AGG normierte Benachteiligungsverbot wegen des Alters; sie ist vielmehr nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG zulässig.
Aus der europäischen Richtlinie 2007/78/EG des Rats zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000 und aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wonach Diskriminierung wegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich nichts anderes.
Nach Auffassung des EuGH vom 16.10.2007, C-411/05 (Palacios), stellt eine Zwangsversetzung in den Ruhestand nach Erreichen des Rentenalters eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung dar. Die Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt, wenn die Regelung darauf abziele, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu erreichen und so die Arbeitslosigkeit einzudämmen.
Inzwischen hat der EuGH tarifvertragliche Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich für konform mit dem Recht der Europäischen Union erklärt.
Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze genügt die Einhaltung der Textform. Schriftform ist für diese – aber auch nur für diese – Befristungsart nicht mehr erforderlich.
5.2.11.2 Befristung auf das "65. Lebensjahr"
In zahlreichen vor vielen Jahren bereits abgeschlossenen Arbeitsverträgen findet sich noch eine Befristung auf das Erreichen des "65. Lebensjahres". Die Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel auszulegen auf "das Erreichen des gesetzlich festgelegten Regelrentenalters".
Im Einzelnen:
Die Arbeitsvertragsparteien stritten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30.9.2019 geendet hat. Der Beschäftigte ist freigestelltes Mitglied des Betriebsrats. Im Arbeitsvertrag vom 24.6./19.7.1993 wurde vereinbart:
„Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf desjenigen Monats, in welchem Sie Altersruhegeld bewilligt erhalten oder Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.“
Im September 2019 erreichte der Kläger die für seinen Anspruch auf die Regelaltersrente maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die vertragliche Altersgrenzenregelung sei als allgemeine Geschäftsbedingung intransparent, denn Altersruhegeld sei kein gesetzlich definierter Begriff. Auch die zweite Alternative habe das Arbeitsver...