Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG liegt ein Befristungsgrund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Zulässig sind Befristungen, wenn nur vorübergehende, zeitlich abgegrenzte Aufgaben wahrgenommen werden sollen.
Das Abdecken von Arbeitsspitzen, die mehrfach auftreten, durch befristet eingestellte Aushilfen ist damit nicht mehr möglich! Die bloße Ungewissheit über die Entwicklung der Auftragslage bzw. der Nachfrage nach Dienstleistungen und damit des zukünftigen Arbeitskräftebedarfs reicht nicht aus, um Arbeitsverträge zu befristen.
Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften oder ein künftiger verminderter Personalbedarf kann nur dann die Befristung rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf mehr besteht.
Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert, z. B. wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage.
Befristet werden darf nur, wenn ein zusätzlicher Personalbedarf für die Erledigung von Arbeiten besteht, nach deren zeitlich absehbarer Erledigung kein weiteres Personal mehr benötigt wird, weil mit gleichartigen Arbeiten nicht mehr gerechnet werden kann. Der Wegfall des Mehrbedarfs nach Zweckerreichen muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein.
Ein Interesse des Arbeitgebers besteht nicht, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, eine im Betrieb auf Dauer anfallende Arbeitsaufgabe zu einem späteren Zeitpunkt von Leiharbeitnehmern erledigen zu lassen. In diesem Fall entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb gerade nicht, sie besteht vielmehr fort.
Die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitsanfalls und des Arbeitskräftebedarfs reicht für sich allein nicht aus, die Befristung zu rechtfertigen. Diese Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko, das der Arbeitgeber nicht wirksam durch den Abschluss befristeter Verträge auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann. Der Arbeitgeber soll sich bei nicht oder nur schwer voraussehbarem quantitativem Bedarf nicht darauf berufen dürfen, mit befristeten Arbeitsverhältnissen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren.
Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst.
Der Arbeitgeber muss eine Prognose zu Umfang und Dauer des voraussichtlichen Mehrbedarfs bzw. über den zukünftig verminderten Personalbedarf erstellen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Bei Darlegung der Prognose hat der Arbeitgeber die tatsächlichen Grundlagen offenzulegen, anhand derer er die Prognose erstellt hat. Wird die Prognose durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend erstellt worden ist.
Ändert sich die Nachfrage-/Auftragslage nicht vorhersehbar, so ist es angemessen, unbefristet eingestelltes Personal betriebsbedingt zu kündigen. Gleiches gilt, wenn zusätzliche, das bisher übliche Volumen erweiternde Auftragserteilungen/Nachfrageersuchen vorliegen und diese zu einem zusätzlichen Arbeitskräftebedarf führen.
Bei Einrichtung neuer Abteilungen in Krankenhäusern können die Arbeitsverträge nicht befristet werden mit dem Argument, man wisse nicht, ob nach einem gewissen Zeitraum eine ausreichende Auslastung der Abteilung gewährleistet sei.
Einige Städte haben Amtsleiterstellen, z. B. des Wirtschaftsförderungsamts, des Umweltamts, befristet auf 5 Jahre mit Arbeitnehmern besetzt, weil nicht klar war, ob man nach dieser Zeit noch Bedarf für diese Ämter haben würde. Ein eindeutiges Abwälzen des Arbeitgeberrisikos!
- Durchführung der Volkszählung 2009
- Abwicklung der Bundes- oder Landesgartenschau
- Umstellungs-, Abschluss-, Auslaufarbeiten, wie Umstellung auf EDV, zügige Erledigung der Lohnsteuerjahresausgleiche bis zu einem bestimmten Termin, Arbeiten an einem Haushaltsabschluss, erhöhte Antragstellung aufgrund des Auslaufens einer gesetzlichen Regelung
Drittmittelfinanzierte Projektbefristung
Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung dagegen nicht.
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG – die Bereitstellung von Haushaltsmitteln – ist vorliegend nicht einschlägig. Zweckgebundene Fördermittel wie Drittmittel sind keine Haushaltsmit...