Die Befristung erfolgt hier aus sozialen Gründen, zugunsten des Arbeitnehmers kann ausnahmsweise befristet werden.
Unter Einbeziehung der Rechtsprechung ist es zulässig,
- dem Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Ausbildung oder seines Studiums durch einen befristeten Arbeitsvertrag den Eintritt in das Berufsleben als soziale Überbrückungsmaßnahme zu erleichtern (näher oben 5.2.3).
- einem wirksam gekündigten Arbeitnehmer einen zeitlich befristeten Anschlussvertrag zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten aus sozialen Gründen anzubieten,
- nach Auslaufen eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses einen befristeten Anschlussvertrag zu vereinbaren, um dem Arbeitnehmer die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu erleichtern.
Angebliche soziale Erwägungen des Arbeitgebers dürfen dabei nicht zum Vorwand für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge genommen werden. Gerade die sozialen Belange des einzelnen Arbeitnehmers müssen für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend gewesen sein. Die betrieblichen Belange brauchen allerdings nicht ganz außer Betracht zu bleiben. Eine sinnvolle Beschäftigung des Arbeitnehmers darf möglich sein.
Nur wenn anzunehmen ist, dass es ohne den sozialen Überbrückungszweck überhaupt nicht – auch nicht befristet – zum Abschluss eines Arbeitsvertrags gekommen wäre, ist eine Befristung aus sozialen Gründen gerechtfertigt. Hierfür ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
Im Einzelnen gilt:
Es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die darauf schließen lassen, dass die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers für den Abschluss des Arbeitsvertrags nicht ausschlaggebend waren.
Allgemeine beschäftigungs- und sozialpolitische Erwägungen sind nicht geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrags aus sozialen Gründen zu rechtfertigen. Soziale Motive des Arbeitgebers können nur dann als ein die Befristung sachlich rechtfertigender Grund anerkannt werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers aus sozialen Erwägungen mit dem Arbeitnehmer nur einen befristeten Vertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an unbefristeter Beschäftigung schutzwürdig ist. An den Nachweis eines derartigen Sachverhalts sind strenge Anforderungen zu stellen.
Voraussetzung ist, dass gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des Betriebs auf Seiten des Arbeitgebers im Vordergrund der Überlegungen gestanden haben und für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend gewesen sind. Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
Auch soziale Gründe können eine Befristung rechtfertigen, wenn
- sie das überwiegende Motiv für die Befristung bilden,
- andernfalls noch nicht einmal ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre.
Die Kontrollfrage lautet: Hätte es auch ohne die sozialen Belange zumindest Bedarf für eine befristete Beschäftigung gegeben?
Im öffentlichen Dienst hat das BAG eine Befristung für wirksam erachtet, nach der der öffentliche Arbeitgeber in sozialen Härtefällen mit Lehrern, deren Examensnote für eine Übernahme in den Schuldienst nicht ausreichte, einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer eines Jahrs vereinbart und diesen Lehrern zugesagt hatte, sie nach Vertragsablauf in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn sie sich als für den Schuldienst geeignet erweisen.
Auch eine Befristung mit einem bisherigen Beamten auf Widerruf nach Abschluss seiner Ausbildung kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitnehmer damit Gelegenheit gegeben werden soll, berufliche Erfahrungen zu sammeln, um seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich auf diesen Sachgrund nur berufen, wenn die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen der Dienststelle für den Abschluss des Zeitvertrags maßgebend waren. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer auf vorübergehend unbesetzten Beamtenstellen beschäftigt wird, spricht gegen den Sachgrund der sozialen Überbrückung.
Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung eines schwerbehinderten Menschen hat das BAG es zur Begründung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht für ausreichend gehalten, dass ein zeitlich befristeter Zuschuss nach § 235a SGB III gewährt wurde, da dort – im Gegensatz zur Förderung von ABM-Kräften – der Zuschuss nicht die Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes voraussetzt.
Ein Aus- oder Weiterbildungszweck eines Arbeitsverhältnisses kann die Befristung nur rechtfertigen, wenn
- dadurch eine zusätzliche Qualifikation erworben wird, die
- auf dem Arbeitsmarkt dem Arbeitnehmer einen beruflichen Vorteil verschafft.
In der Vergangenheit wurde der Befristungsgrund "soziale Überbrückung" von Teilen der Verwaltung missbräuchlich eingesetzt. So wurden von einigen Landesfinanzverwaltungen sämtliche Absolventen im Anschluss an die Ausbildung mit der Begründung "soziale Überbrückung" befristet eingestellt. Nach Ablauf der Befristung wählte die Verwaltung einige wenige aus, d...