Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG ist es zulässig, im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Die Befristung erfolt hier aus sozialen Gründen zugunsten des Arbeitnehmers kann ausnahmsweise befristet werden.
Unter Einbeziehung der Rechtsprechung ist es zulässig,
- dem Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Ausbildung oder seines Studiums durch einen befristeten Arbeitsvertrag den Eintritt in das Berufsleben als soziale Überbrückungsmaßnahme zu erleichtern
- einem wirksam gekündigten Arbeitnehmer einen zeitlich befristeten Anschlussvertrag zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten aus sozialen Gründen anzubieten
- nach Auslaufen eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses einen befristeten Anschlussvertrag zu vereinbaren, um dem Arbeitnehmer die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu erleichtern.
Angebliche soziale Erwägungen des Arbeitgebers dürfen dabei nicht zum Vorwand für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge genommen werden. Gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers müssen für den Abschluss des Arbeitsvertrages ausschlaggebend gewesen sein. Die betrieblichen Belange brauchen allerdings nicht ganz außer Betracht zu bleiben. Eine sinnvolle Beschäftigung des Arbeitnehmers darf möglich sein.
Nur wenn anzunehmen ist, dass es ohne den sozialen Überbrückungszweck überhaupt nicht – auch nicht befristet – zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen wäre, ist eine Befristung aus sozialen Gründen gerechtfertigt. Hierfür ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
In neuerer Zeit wird der Befristungsgrund "soziale Überbrückung" von Teilen der Verwaltung missbräuchlich eingesetzt.
So werden von einigen Landesfinanzverwaltungen sämtliche Absolventen im Anschluss an die Ausbildung mit der Begründung "soziale Überbrückung" befristet eingestellt. Nach Ablauf der Befristung wählt die Verwaltung einige wenige aus, die einen unbefristeten Vertrag erhalten.
Wird vom Arbeitgeber derart verfahren, so kann von einer sachlichen Rechtfertigung durch "soziale Überbrückung" nicht die Rede sein. Die Tatsache der Befristung stellt sich hier viel mehr als unzulässige Verlängerung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses über die Grenze von sechs Monaten hinaus dar.
Soweit die SR 2y BAT -West keine Anwendung findet, kann im Anschluss an die Berufsausbildung ohne jeden Grund nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet, faktisch also eine 24-monatige Probezeit eingeführt werden; innerhalb der 24 Monate können zudem drei Verlängerungen des befristeten Vertrages vorgenommen werden.