5.5.1 Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) und Befristung mit sachlichem Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)
Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG – ohne sachlichen Grund – ist wie festgestellt nur bei Neueinstellungen möglich. Dies bedeutet aber nicht, dass das Arbeitsverhältnis zwingend nach 2 Jahren enden muss. Befristungen mit jeweils neuem sachlichem Grund können grundsätzlich unmittelbar hintereinander vereinbart werden. Gleiches muss gelten für die Vereinbarung eines befristeten Vertrags mit sachlichem Grund im Anschluss an einen Vertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG.
Im Anschluss an einen 3-mal verlängerten befristeten Vertrag mit der Gesamtdauer von 2 Jahren wird eine Vertretung für Mutterschutz und Elternzeit vereinbart. Die Anschlussbefristung ist wirksam.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr abgeschlossen werden darf, wenn mit dem Arbeitnehmer zuvor bereits ein befristeter Vertrag mit sachlichem Grund bestanden hat. Unerheblich ist es dabei, wie lange die erste Befristung mit sachlichem Grund zurückliegt.
5.5.2 Befristetes Probearbeitsverhältnis und anschließende Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG?
In der Literatur wird es z. T. für zulässig gehalten, zunächst ein auf 6 Monate befristetes Probearbeitsverhältnis abzuschließen und anschließend diesen Vertrag für eine weitere Dauer von 24 Monaten nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu verlängern. Begründet wird dies damit, dass die Gesamtdauer der Befristung von 2 Jahren auf diese Weise nicht überschritten sei. Es wäre zudem möglich gewesen, von Anfang an einen 6-Monats-Vertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu schließen.
In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 2 TzBfG, der eine Befristung ohne sachlichen Grund nur im Fall einer echten Neueinstellung vorsieht, erscheint es bedenklich, eine Befristung mit sachlichem Grund, auch wenn diese nur auf 6 Monate zur Erprobung des Mitarbeiters befristet abgeschlossen wird, in eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG umzuwandeln.
Die geschilderte Konstruktion sollte vermieden werden, da ein ähnliches Ergebnis auch mit der Vereinbarung einer 6-monatigen Probezeit innerhalb des befristeten Vertrags erreicht werden kann.
In einen ersten nach § 14 Abs. 2 TzBfG auf 1 Jahr abgeschlossenen befristeten Vertrag wird ausdrücklich aufgenommen, dass die ersten 6 Monate als Probezeit gelten und die ordentliche Kündigung möglich ist. Da in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, kann ohne Grund bis zum Ablauf der 6 Monate gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, so endet der Vertrag automatisch mit Ablauf des einen Jahres.
Auf die Besonderheiten des § 2 Abs. 4 TVöD hinsichtlich der Probezeit wird hingewiesen.