Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf, Bedingungseintritt usw. automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit finden die gesamten Kündigungsschutzvorschriften keine Anwendung.

Während der Laufzeit der Befristung ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht ordentlich kündbar[1], es sei denn, die Kündigungsmöglichkeit ist tarifvertraglich (so in den "Sonderregelungen zum BAT für Zeit- und Aushilfsangestellte" oder im einzelnen Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart (§ 15 Abs. 3 TzBfG).

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dagegen immer möglich, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen.[2]

Ist das Arbeitsverhältnis befristet für längere Zeit als fünf Jahre vereinbart worden (was nach der SR 2y BAT in den alten Bundesländern nicht zulässig ist), so kann es von dem Arbeitnehmer - nicht jedoch vom Arbeitgeber - nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate (§ 15 Abs. 4 Satz 2 TzBfG).

Weitere Auswirkungen auf den Arbeitnehmer sind:

  • Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis behält ein Arbeitnehmer, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit - wie Krankheit - unverschuldet an der Arbeit gehindert ist, seinen Lohnanspruch auf die Dauer von bis zu 6 Wochen.

    Endet jedoch ein befristetes Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall vor Ablauf dieser Zeit, so verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem Datum der Beendigung.

  • Wird ein Arbeitnehmer zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht sein normales Arbeitsverhältnis während dieser Zeit, § 2 Abs. 1 ArbeitsplatzschutzG (ArbPlSchG).

    Demgegenüber wird ein befristetes Arbeitsverhältnis durch den Wehrdienst nicht verlängert. Der Vertrag endet mit dem vorgesehenen Endtermin, auch wenn dieser Termin in die Zeit des Grundwehrdienstes fällt.

  • § 9 MuSchG findet auf befristete Arbeitsverhältnisse nach der Rechtsprechung keine Anwendung. Wenn während eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine Schwangerschaft eintritt, hat dies auf die Beendigung durch die Befristung keinen Einfluss[3] (näher unter "Befristung mit sachlichem Grund").

Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf im unbefristeten Arbeitsverhältnis der Zustimmung des Integrationsamtes, §§ 85 ff. SGB IX. Befristete Arbeitsverhältnisse, die mit Schwerbehinderten abgeschlossen werden, enden mit Zeitablauf, ohne dass das Integrationsamt eingeschaltet werden muss[4] (näher unter "Befristung mit sachlichem Grund").

Die Mitglieder von Personal-, Betriebsräten, Jugendvertetungen usw. sind kündigungsschutzrechtlich besonders abgesichert, § 15 KSchG. Auch dieser Kündigungsschutz entfällt, wenn der befristete Arbeitsvertrag vor Übernahme des Amtes geschlossen wurde.[5]

[1] BAG AP Nr. 55 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[2] BAG AP Nr. 55 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[3] BAG AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[4] BAG AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[5] BAG AP Nr. 14 zu § 15 KSchG.

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