Bei Drittmittelfinanzierung, die vor allem im Forschungsbereich greift, wird eine Stelle von dritter Seite finanziert, weil die öffentliche Hand sie selbst nicht finanzieren kann und will. Diese Stellen werden im Regelfall – zeitlich begrenzt – besonders geschaffen. Es ist angemessen, den Bestandsschutz für die Stelle von der Gewährung der Drittmittel abhängig zu machen. Die Befristung des Arbeitsvertrages für die Dauer der Mittelzuweisung ist damit wirksam. Gleiches gilt für den Fall, in dem aus Sonderprogrammen des Landes bestimmte Forschungsaufgaben finanziert werden (vgl. Sinkender/steigender Arbeitskräftebedarf).[1]

Bei schon mehr als fünfjähriger befristeter Beschäftigung (vgl. hierzu Sonderprobleme der Befristung mit Aushilfsangestellten) kann die Drittmittelfinanzierung eine weitere Befristung nur dann begründen, wenn im Zeitpunkt des letzten Vertrages hinreichend sichere, konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass die Drittmittelfinanzierung mit dem Endzeitpunkt des Vertrages endgültig ausläuft.[2]

Beschäftigt der Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG einen bis dahin arbeitslosen Arbeitnehmer, so bildet dies einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages.[3] Die Befristungsdauer muss jedoch mit der Dauer der Zuweisung übereinstimmen.[4]

Hier soll es nicht schaden, wenn der Arbeitnehmer entgegen dem Arbeitsförderungsgesetz mit Daueraufgaben beschäftigt wird.[5]

Gleiches gilt

  • für Qualifizierungsmaßnahmen in Beschäftigungsgesellschaften der neuen Bundesländer sowie
  • im Rahmen von Sonderprogrammen zur Konjunkturbelebung[6] und zur Förderung benachteiligter Jugendlicher.[7]

Als unzulässig abgelehnt wurde jedoch vom BAG die Befristung für die Dauer der Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nach § 49 AFG.[8]

[1] BAG AP Nr. 61 zu 620 BGB = NJW 1982, 1173.
[3] BAG, Urt. v. 03.12.1982, AP Nr. 72; 12.6.1987, AP Nr. 114 jeweils zu 620 BGB Befristete Arbeitsverträge.
[4] BAG, Urt. v. 12.06.1987, AP Nr. 114 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 1988, 468.
[5] BAG, Urt. v. 12.06.1987, AP Nr. 114 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[6] BAG, Urt. v. 11.12.1991 - EzA 620, BGB Nr. 111
[7] BAG AP Nr. 102 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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