Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers kann das Arbeitsverhältnis befristet werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG - Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen). Allein aus der Annahme eines Arbeitgeberangebots auf Abschluss eines Zeitvertrages kann noch nicht geschlossen werden, dieser beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers.[1] Der Arbeitnehmer kann faktisch gezwungen sein, das Befristungsangebot des Arbeitgebers zu akzeptieren.

 
Praxis-Beispiel

Nicht zulässig – wenn auch üblich – ist es, den Berufsanfänger, der noch nicht seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, "auf seinen Wunsch" einzustellen "bis zur Einberufung zur Bundeswehr". Hier werden eindeutig die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes unterlaufen.

Vielmehr müssen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen gefolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer ein Interesse gerade an einer befristeten Beschäftigung hat. Nur so lässt sich einigermaßen zuverlässig feststellen, ob es der wirkliche, vom Arbeitgeber unbeeinflusste Wunsch des Arbeitnehmers war, nur befristet beschäftigt zu werden.[2] Das ist insbesondere anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person nur für einen begrenzten Zeitraum arbeiten will oder kann, z.B.

  • wegen familiärer Verpflichtungen
  • wegen einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung
  • bis zu einem bereits geplanten Auswanderungstermin.
 
Praxis-Tipp

Aus dem Vertragswortlaut sollte sich eindeutig ergeben, dass der Zeitvertrag im Eigeninteresse des Arbeitnehmers geschlossen wurde.

Die für die betriebliche Praxis wichtigste Fallgruppe bildet die Beschäftigung von Studenten, die zur Studienfinanzierung eine bezahlte Beschäftigungsmöglichkeit suchen.

Wenn der Student seine Erwerbstätigkeit immer wieder durch Abschluss befristeter Verträge den wechselnden Erfordernissen des Studiums anpassen muss – aber auch nur dann – sind diese Befristungen im Arbeitsleben üblich und sachlich gerechtfertigt.[3]

 
Praxis-Tipp

Es ist zulässig, mit Studenten semesterweise befristete Arbeitsverträge zu schließen, wenn Umfang und Lage der Arbeitszeit jeweils neu nach den Studienanforderungen vereinbart werden.

Nicht im Interesse des Studenten liegt die Befristung auf ein Semester, wenn die Erwerbstätigkeit den Erfordernissen des Studiums bereits durch eine flexible Vertragsgestaltung, z.B. durch variable Arbeitszeit, angepasst ist.[4]

Desgleichen ist es zulässig, Studenten mehrfach befristet während der Semesterferien zu beschäftigen. Der Arbeitgeber tut gut daran, sich bei jeder Verlängerung eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen zu lassen.

Es ist wohl auch sachlich begründet, ein Teilzeitverhältnis für die voraussichtliche Dauer des Studiums zu vereinbaren, wobei der Umfang des Arbeitsverhältnisses den Studienzweck nicht gefährden darf. Dem Arbeitgeber kann es nicht zugemutet werden, nach Abschluss des Studiums überqualifizierte und deshalb unzufriedene Mitarbeiter auf Dauer zu beschäftigen.[5]

Wiederholte, auf den jeweiligen Einsatz befristete Arbeitsverhältnisse mit Studenten sind als im Arbeitsleben üblich vom BAG für zulässig gehalten worden.[6] So, wenn Studenten über Jahre hinweg immer wieder neu befristet

  • für jeweilige Nachtwachen bzw.
  • für einzelne Pflegedienstschichten

angestellt werden.

Eine konkrete vertragliche Festlegung erfolge wegen der wechselnden Inanspruchnahme durch das Studium in der Regel nur kurzfristig und auch nur für einen überschaubaren Zeitraum.

In einem dauernden Teilzeitarbeitsverhältnis stehen dagegen nach neuerer Rechtsprechung Studenten, die nach einer mehrwöchigen Einarbeitung in den Pool von Sitz- und Sonderwachen der Intensivstation eines Klinikums aufgenommen werden.[7] Hier besteht ein Rahmenvertrag Arbeit-auf-Abruf (vgl. Teilzeitarbeit mit flexibler Arbeitszeit).

 
Praxis-Tipp

Sobald eine Rahmenvereinbarung, und sei dies nur mündlich, im Sinne "Können wir Sie auch öfter einsetzen?" geschlossen wurde, wird man das geschilderte Dauerarbeitsverhältnis Arbeit-auf-Abruf annehmen müssen.

[2] BAG AP Nr. 91 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[3] BAG NZA 1991, 18 = DB 1990, 1874
[5] Vgl. BAG a.a.O.

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