Neben der Notwendigkeit, im Arbeitsvertrag die einschlägige Befristungsform aus der Nr. 1 der SR 2y BAT zu nennen (vgl. Vertragsgestaltung), gelten für die Vertragsabwicklung nach der SR 2y BAT Besonderheiten, die wiederum nicht einheitlich alle befristeten Verträge erfassen, sondern jeweils nur auf bestimmte Befristungsformen bezogen sind. Begründungen für die Differenzierungen sind kaum ersichtlich.
4.5.1 Zuweisen anderer Aufgaben
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne BAT-Geltung ist es nicht ohne Risiko, den zur Vertretung eingestellten Mitarbeiter mit Aufgaben zu beschäftigen, die außerhalb des Aufgabenbereichs des Vertretenen liegen (vgl. hierzu Vertretung für zeitweilig ausfallende Mitarbeiter).
Unter Geltung der SR 2y BAT (dort Nr. 3) ist es zulässig, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer zur Erledigung anderer Aufgaben von begrenzter Dauer sowie zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe heranzuziehen.
4.5.2 Bezüge
- Abweichend von § 36 Abs. 1 BAT kann die Vergütung auch am Letzten eines Monats gezahlt werden.
- Wenig nachvollziehbar ordnet Nr. 5 der SR 2y BAT für die Festsetzung der Krankenbezüge bei Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellten Besonderheiten hinsichtlich der Berechnung von Beschäftigungs- und Dienstzeit an. Zudem soll die Modifizierung nicht für Zeitangestellte nach Buchst. a der Nr. 1 gelten.
- Sondervorschriften gelten auch bezüglich des Anspruchs auf Übergangsgeld (Nr. 8 SR 2y BAT).
- Nach der Neufassung der SR 2y BAT findet § 50 BAT auf befristete Arbeitsverträge uneingeschränkt Anwendung. Auch befristet eingestellten Arbeitnehmern kann demnach Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden.
4.5.3 Kündigung befristeter Verträge
Nach Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 SR 2y BAT können zeitbefristete Arbeitsverträge – d.h. Befristungen mit Enddatum – bis zu einem Jahr nicht gekündigt werden.
Dies kann zu Problemen führen.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung für die Mutterschutzfrist und die Elternzeit einer festangestellten Mitarbeiterin zeitbefristet (zwingende Vorgabe nach § 21 Abs. 3 BErzGG) unter einem Jahr abgeschlossen, so wäre dieser Vertrag nach dem BAT nicht kündbar. Dies gilt auch dann, wenn eine Fehlgeburt eintritt, der Erziehungsurlaub also nicht in Anspruch genommen wird. Zu beachten ist jedoch das Sonderkündigungsrecht nach § 21 Abs. 4 BErzGG.
Für die übrigen Verträge, also zweckbefristete Arbeitsverträge und zeitbefristete Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr, gelten folgende Kündigungsfristen, und dies auch im ersten Jahr der Befristung:
Die Kündigungsfrist beträgt
- im ersten Monat der Beschäftigung eine Woche,
bei Arbeitsverhältnissen von insgesamt
- mehr als einem Monat 2 Wochen,
- mehr als 6 Monaten 4 Wochen,
- mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
jeweils zum Schluss eines Kalendermonats,
bei Arbeitsverhältnissen von insgesamt
- mehr als 2 Jahren 3 Monate,
- mehr als 3 Jahren 4 Monate
jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
4.5.4 Auslauffrist
Zweckbefristete Arbeitsverträge (vgl. hierzu Zweckbefristung) können nur nach Ablauf einer Auslauffrist – der Frist zwischen der Ankündigung der Beendigung und dem tatsächlichen Auslaufen des Vertrages – beendet werden. Die Dauer der Auslauffrist beträgt nach der SR 2y Nr. 7 Abs. 4 BAT vier Wochen.
4.5.5 Bevorzugte Einstellung
PN 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT schreibt vor, dass befristet beschäftigte Angestellte bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen sind, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach der Rechtsprechung des BAG enthält die PN kein Einstellungsgebot. Maßgebend für die unbefristete Einstellung bleibt nach Art. 33 Abs. 2 GG die Eignung des Bewerbers. Der befristet beschäftigte Angestellte ist deshalb bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes nur bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
4.5.6 Befristung ohne sachlichen Grund
Die Regelungen des BeschFG sind zum 31.12.2000 aufgehoben worden. Die Tarifvertragsparteien haben erst zum 1.1.2002 vereinbart, dass befristete Verträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBfG ohne sachlichen Grund auch im Geltungsbereich der SR 2y BAT -West geschlossen werden dürfen..
Folgende Besonderheiten gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG wurden zwischen den Tarifvertragsparteien in der SR 2y vereinbart:
a) |
Es ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt. |
b) |
Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; sie muss mindestens 6 Monate betragen. |
c) |
Als Probezeit gelten abweichend von § 5 Satz 1 bei Arbeitsverhältnissen
- von weniger als zwölf Monaten die ersten 4 Wochen,
- von mindestens zwölf Monaten die ersten 6 Wochen
des Arbeitsverhältnisses. |
d) |
Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist
- in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung eine Woche,
- nach Ablauf der...
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