Bereits der erstmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn nämlich ein sachlicher Grund die Befristung und damit den Wegfall des Kündigungsschutzes rechtfertigt. Noch strengere Maßstäbe müssen angelegt werden, wenn mehrere befristete Verträge zeitlich aneinandergereiht werden.
Mehrfach befristete Arbeitsverträge sind nicht in jedem Fall unzulässig. Mit jeder Verlängerung steigen jedoch die Anforderungen an den Sachgrund der Befristung und damit die Anwartschaft des befristet eingestellten Arbeitnehmers auf den Erwerb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Trägt der Sachgrund die erneute Befristung nicht mehr, so liegt ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis vor: Die Befristungsabrede ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.
Wird mehrfach nach dem § 14 TzBfG befristet, so entfällt die Kettenvertragsproblematik,
- soweit bei Neueinstellungen innerhalb von zwei Jahren ein Grundvertrag und höchstens drei Verlängerungen vorliegen (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
- soweit mit einem Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres mehrfach - auch mehr als dreimal! - befristet wird (§ 14 Abs. 3 TzBfG).
6.1 Zeitliche Unterbrechung
Die Kettenvertragsproblematik ist nicht nur betroffen, wenn befristete Arbeitsverhältnisse unmittelbar aneinandergereiht werden. Bei erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses rechnet die Rechtsprechung die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber mit an,
- "wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht".
Für die Frage, ob danach ein zusammenhängendes Arbeitsverhältnis – und damit die Gefahr eines Kettenarbeitsvertrages – besteht, wird die Rechtsprechung zur "Wartezeit" nach § 1 KSchG herangezogen.
Konkret wurde eine Unterbrechung von 2 2/3 Monaten im Falle eines mehrfach befristeten Lehrers als so erheblich angesehen, dass sie allein einen engen sachlichen Zusammenhang zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis ausschließe.
Dagegen reichte dem BAG die Tatsache, dass zwischen mehreren befristeten Arbeitsverträgen mit einer Lehrkraft während der Schulferien eine Unterbrechung von einem Monat lag, nicht aus, um die äußere Form eines Kettenarbeitsvertrages zu verhindern.
Das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 forderte einen Unterbrechungszeitraum von mindestens vier Monaten, um einen engen sachlichen Zusammenhang zu einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zu verhindern. Das BAG hatte zwar entschieden, dass diese gesetzliche Festlegung keinen Einfluss auf die Berechnung der Wartezeit nach § 1 KSchG habe.
Es ist kaum einzusehen, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Mindestunterbrechungen nicht bei allen befristeten Verträgen gleichmäßig Anwendung finden soll. Dies bedeutet seit Infkrafttreten des TzBfG:
Es wird empfohlen, die in § 14 Abs. 3 TzBfG für die Befristung ohne sachlichen Grund mit älteren Mitarbeitern festgelegte Mindestunterbrechung von sechs Monaten zur Sicherheit auch im Bereich normaler befristeter Verträge einzuhalten. Ein Kettenarbeitsverhältnis kann schon der äußeren Form nach nicht vorliegen, wenn zwischen zwei befristeten Verträgen mindestens sechs Monate liegen.
6.2 Vertragsänderung
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag in seinem wesentlichen Inhalt geändert, z.B. dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zugewiesen oder die Vergütung neu vereinbart, während die Befristung unverändert bleibt, so betrachtet die Rechtsprechung diese wesentliche Änderung als Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages.
6.3 Fünf-Jahres-Grenze der SR 2 y BAT
Nach dem Wortlaut der SR 2y BAT – Nr. 1 Buchst. c und PN 2 – könnte man annehmen, dass bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren Aushilfsverhältnisse ohne jede Beschränkung zulässig seien, d.h. ohne besonderen sachlichen Grund vereinbart werden können und ohne dass bei Mehrfachbefristung ein Kettenarbeitsverhältnis entsteht.
Dies ist jedoch nicht der Fall:
Zum einen sind auch für Aushilfsverhältnisse nach Nr. 1 Buchst. c sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne einer vorübergehenden, absehbaren Tätigkeit erforderlich (vgl. hierzu Aushilfe mit regelmäßig wiederkehrenden Zusatzaufgaben). Damit können auch bei Mehrfachbefristungen unter fünf Jahren bereits unzulässige Kettenverträge vorliegen.
Nach Auffassung des BAG ist das Aufeinanderfolgen von fünf befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt über drei Jahren in keinem Fall zulässig.
Zum anderen sind nach der Rechtsprechung Mehrfachbefristungen, die über fünf Jahre hinausgehen, nicht ohne weiteres unzulässig, sondern können durchaus sachlich gerechtfertigt sein (vgl. hierzu Sonderprobleme der Befristung mit Aushilfangestellten).
Bei der Frage, ob ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis vorliegt, ist die in der SR 2y BAT festgelegte Höchstgrenze von fünf J...