Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Nr. 12 GG für die Arbeits- und Dienstverhältnisse an Universitäten und Forschungseinrichtungen abschließende Befristungsregelungen getroffen. Hierzu zählen auch die Dienstverhältnisse als Wissenschaftlicher und Künstlerischer Assistent, als Oberassistent bzw. Oberingenieur und als Hochschuldozent (i. S. der § 47, § 48 a und 48 c HRG).
Mit dem 3. Änderungsgesetz zum HRG vom 14.11.1985 hat der Gesetzgeber die Vorschriften über die Personalstruktur des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen neu geordnet mit dem Ziel, die Perspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde das Amt des Hochschulassistenten ersetzt durch die Funktion des Assistenten und inhaltlich neu gestaltet. Darüber hinaus wurde für habilitierte Wissenschaftler mit dem Amt des Oberassistenten und des Hochschuldozenten erstmals die Möglichkeit geschaffen, nach der Habilitation vorübergehend an der Universität zu verbleiben, um die Zeit bis zur Erteilung eines Rufs zu überbrücken und dadurch die beruflichen Chancen zu verbessern.
Diese zeitlich befristeten Dienstverhältnisse sind gedanklich als Vorstufe zu einem späteren Amt als Universitätsprofessor (im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) zu sehen und sollten daher im Regelfall im Beamtenverhältnisse auf Zeit und nur ausnahmsweise in einem befristeten Angestelltenverhältnis "abgeleistet" werden. Die Tendenz an den Hochschulen geht aber heutzutage mehr und mehr dahin, das befristete Angestelltenverhältnis als den Regelfall anzusehen. Einzelne Landesgesetzgeber (wie Mecklenburg-Vorpommern) haben von der durch das HRG eröffneten Möglichkeit, die Rechtsverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten als Beamte auf Zeit zu regeln, keinen Gebrauch gemacht und haben vielmehr fürdiesen Personenkreis ausschließlich privatrechtliche Dienstverhältnisse auf Zeit vorgesehen. Die §§ 48 Abs. 3, 48 b Abs. 2 und 48 d S. 3 HRG lassen dies für die einzelnen Dienstverhältnisse zu.
8.12.1 Zuordnung der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten, Oberassistenten etc.
Neben den Professoren (§ 43 HRG), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53 HRG) sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56 HRG) gehören die
- Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten (§ 47 HRG)
- Oberassistenten, Oberingenieure (§ 48a HRG)
- Hochschuldozenten (§ 48 c)
zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschule.
8.12.1.1 Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten
Hinsichtlich der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten normiert § 48 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 HRG im Rahmen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses einen besonderen, funktionsbezogenen Befristungsgrund. Nach Abs. 1 sind die Stellen der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten auf 3 Jahre zu befristen. Während dieser Zeit erhalten sie Gelegenheit für weitere wissenschaftliche Qualifizierung in Lehre und Forschung. Dazu haben sie nach § 47 Abs. 1 HRG wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen und neben der eigenen wissenschaftlichen Arbeit Studenten Fachwissen zu vermitteln und in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Auf diese Weise können sie ihre besondere Eignung für das Amt eines Professors oder für andere anspruchsvolle Funktionen im Wissenschaftsbereich unter Beweis stellen. Neben der individuellen, im Hinblick auf die weitere Verwendung der Assistenten in Bereichen innerhalb und außerhalb der Hochschule auf Zeit angelegten Förderung soll der zeitlich begrenzte Einsatz von wissenschaftlichen Assistenten die Leistungsfähigkeit der Universitäten erhalten und steigern. Diese Ziele können nur durch eine zeitlich begrenzte Tätigkeit wissenschaftlicher Assistenten erreicht werden.
Wissenschaftliche Assistenten sind nach § 47 Abs. 2 HRG Professoren zugeordnet und erbringen demnach im Regelfall unselbstständige wissenschaftliche Dienstleistungen. Mit Wirkung zum 25.8.1998 hat der Gesetzgeber durch die neu eingefügte Regelung in Abs. 1 S. 4 zugelassen, dass dem Wissenschaftlichen Assistenten in begründeten Fällen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden kann.
Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen im Bereich der Medizin gehören nach § 47 Abs. 1 S. 4 HRG auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
Zwingende Voraussetzung für die Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent bzw. als Künstlerischer Assistent ist gem. § 47 Abs. 3 HRG neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluss des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.