Für Arbeitsverträge, die ab dem 23.3.2002 bis einschließlich 26.7.2004 abgeschlossen wurden, gilt das Gesetz i.d.F. d. 5. HRGÄndG bzw. i.d.F. d. 6. HRGÄndG. Die Ausführungen dieser Gliederungsnummer sind daher für neue Arbeitsverträge (das sind solche, die nach dem 26.7.2004 abgeschlossen wurden/werden) nicht mehr anwendbar.
Durch das 5. HRGÄndG ist hauptsächlich bei den betroffenen Wissenschaftlern, aber auch in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie bei den Personalverwaltungen dieser Einrichtungen eine zunehmende Verunsicherung hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeiten bei auslaufenden Arbeitsverträgen eingetreten. Verständlicherweise hat der Verweis des Gesetzgebers in § 57b Abs. 2 HRG auf Verlängerungsmöglichkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch (aber nicht nur) auf Grund der noch fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Klarheit gebracht, ob und ggf. in welcher Fallkonstellation; "...die weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des TzBfG gerechtfertigt sein ..." kann.
Bekanntlich enthält der BAT in der SR 2y eigene Bestimmungen für befristete Arbeitsverhältnisse. Die Möglichkeit der Anwendung des TzBfG im Bereich des BAT wurde erst zum 01.01.2002 eröffnet.
Da in den Hochschulen und in den meisten Forschungseinrichtungen der BAT und damit auch die SR 2y Anwendung findet, ist eine Befristung nach Maßgabe des TzBfG nur eingeschränkt möglich und würde lediglich Befristungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG beinhalten. Gerade diese Möglichkeiten werden aber im Zusammenhang mit den § § 57a ff. HRG noch weiter eingeschränkt (vgl. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 6 zur SR 2y). Die Vermutung liegt nahe, dass der Gesetzgeber die besonderen tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst nicht beachtet hatte.
8.14.1 Übergangsregelung für bestehende Arbeitsverhältnisse
Für Arbeitsverträge, die ab dem 23. Februar 2002 bis einschließlich 26.07.2004 abgeschlossen wurden, gilt das Gesetz i.d.F. d. 5. HRGÄndG bzw. i.d.F. d. 6. HRGÄndG. Die erweiterte Übergangsregelung, die erst mit dem 6. HRGÄndG mit Wirkung zum 15.08.2002 eingefügt wurde, ist daher für neue Arbeitsverträge (das sind solche, die nach dem 26.07.2004 abgeschlossen wurden/werden) nicht mehr anwendbar.
Durch das 6. HRGÄndG sollte durch den § 57f Abs. 2 ausdrücklich klargestellt werden, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie wissenschaftliche Hilfskräfte, die ihre Tätigkeit bereits unter Geltung der alten Befristungsregelungen aufgenommen hatten und die den nach dem Recht jeweils maßgeblichen Befristungsrahmen vor dem 28.02.2005 ausgeschöpft haben, noch mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2005 befristet beschäftigt werden konnten. Diese Regelung bezog demnach auch diejenigen wissenschaftliche und künstlerische Assistenten ein, die im Zeitraum vom 23.02.2002 bis 26.07.2004 aus ihrem Amt ausgeschieden sind.
Diese Übergangsregelung galt auch für bereits Habilitierte, allerdings nur soweit sie nicht bereits in einem Dienstverhältnis als Oberassistent bzw. Hochschuldozent standen. So konnten z. B. bereits habilitierte wissenschaftliche Assistenten bis zum 28.02.2005 ohne Sachgrund verlängert werden. Für Oberassistenten und Hochschuldozenten waren keine derartigen Übergangsregelungen vorgesehen.
Das 6. HRGÄndG enthielt mit § 57f Abs. 3 auch eine Übergangsregelung für studentische Hilfskräfte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des 5. HRGÄndG bereits als solche beschäftigt waren und sich zum Teil auf eine Fortsetzung dieser Beschäftigung eingestellt hatten, aber wegen Überschreitung der neuen zulässigen Befristungsdauer von max. 4 Jahren nach § 57e Satz 1 keinen Anschlussvertrag mehr bekommen konnten.