Diese bis zum Beschluss des BVerfG vom 24.4.1996 zunächst verfassungsrechtlich umstrittene Bestimmung (insbesondere im Hinblick auf die Nichtanrechnung der zweijährigen (!) Befristungsdauer auf die Höchstgrenze von 5 Jahren in § 57c Abs. 2 HRG) soll im Grunde nichts anderes als eine "Erprobung" des Mitarbeiters ermöglichen, ohne dass der Erprobungszweck nachgewiesen werden muss. Sie wird durch den Gesetzgeber mit den Besonderheiten der wissenschaftlichen Tätigkeit begründet und ist nicht von der Qualifikationsstufe des Mitarbeiters abhängig sowie davon, mit welchen Aufgaben dieser beschäftigt wird.Letztendlich soll die max. zweijährige Befristung die Prüfung ermöglichen, ob der Mitarbeiter für qualifizierte wissenschaftliche Tätigkeiten geeignet ist.
Gemäß § 57b Abs. 6 HRG soll der erstmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach Abs. 2 Nr. 5 nicht später als vier Jahre nach der letzten Hochschulprüfung des Mitarbeiters erfolgen.
Für die Anwendung dieser Vorschrift müssen folgende Merkmale kumulativ vorliegen:
Der Mitarbeiter muss erstmals eingestellt
und
- der Arbeitsvertrag darf gemäß § 57c Abs. 2 Satz 3 HRG auf max. 2 Jahre befristet werden.
Das Merkmal "erstmals" erfordert, dass es sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages um einen "Erstvertrag" ( "Eingangsvertrag") handelt. Der Abschluss eines weiteren Erstvertrags nach dieser Vorschrift ist zwingend ausgeschlossen, auch wenn die zeitliche Höchstgrenze des § 57c Abs. 2 Satz 3 HRG nicht erreicht wird. Dies ergibt sich aus der Formulierung ". . . bis zur Dauer von zwei Jahren . . ." in § 57c Abs. 2 Satz 3 HRG.
Soll die zeitliche Höchstgrenze voll ausgeschöpft werden, so ist dies nur dann möglich, wenn von Anfang an eine Befristungsdauer von 2 Jahren vereinbart wird.
Die erneute Anwendung dieser Vorschrift auf einen weiteren "Erstvertrag" ist also nicht zulässig, da dieser Befristungsgrund mit der erstmaligen Anwendung - unabhängig von der tatsächlich vereinbarten Befristungsdauer - "verbraucht" ist. Eine "Aufstockung" führt sofort zur Unwirksamkeit der Befristung.
Diese Bestimmung gilt umfassend für den Geltungsbereich des HRG, d.h. im gesamten Bundesgebiet.
Wenn der Mitarbeiter von einer anderen Hochschule überwechselt, ist der Abschluss eines Erstvertrages somit nicht zulässig, auch wenn der Mitarbeiter dort in einem anderen Fachgebiet tätig war.
Allerdings ist nicht bereits der bloße Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Wirksamkeit eines neuen Erstvertrages schädlich, sondern nur die tatsächliche Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses.
Zu beachten ist, dass Ärzte (Personal mit ärztlichen Aufgaben i. S. v. § 54 HRG) bei Anwendung der Nr. 5 nicht wie wissenschaftliche Mitarbeiter i. S. v. § 53 HRG zu behandeln sind. Ein Befristungsgrund nach Nr. 5 kann bei Ärzten nur dann vorliegen, wenn sie tatsächlich echte Mitarbeiter i. S. v. § 53 HRG sind (vgl. hierzu auch Satz 4 der Vorbemerkung Nr. 1 der Vergütungsordnung des BAT zu allen Vergütungsgruppen).
Dies liegt darin begründet, dass Nr. 5 ausschließlich auf wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter i. S. v. § 53 HRG abstellt und nicht auf die diesem Personenkreis Gleichgestellten.
Die Anwendung der Nr. 5 auf wissenschaftliche Hilfskräfte ist nach Abs. 4 ausgeschlossen. Daher ist auch eine vorhergehende Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft für eine wirksame Befristung nach Nr. 5 unschädlich.