§ 57 c Abs. 6 HRG enthält eine bundeseinheitliche und abschließende Regelung derjenigen Zeiten (mit unmittelbarer Wirkung auch für die Länder), die auf die Dauer eines nach § 57 b Abs. 2 HRG befristeten Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht angerechnet werden. Soweit die Hochschulgesetze der Länder weitere Nichtanrechnungstatbestände regeln, sind diese mit § 57 c Abs. 6 unvereinbar und damit nichtig.
Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 50 Abs. 3 und 4 HRG (n. F.) zu sehen.
Mit dem Begriff "Mitarbeiter" i. S. von § 57c Abs. 6 S. 1 HRG sind nicht nur die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter oder das Personal mit ärztlichen Aufgaben, sondern auch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 56 HRG sowie die wissenschaftlichen Hilfskräfte gemeint. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut in Satz 1, der ausdrücklich Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 bis 4 nennt. Abs. 3 und 4 beziehen sich ausschließlich auf Lehrkräfte für besondere Aufgaben bzw. auf wissenschaftliche Hilfskräfte.
Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter sind auf die jeweilige Dauer eines nach § 57b Abs. 2 bis 4 HRG befristeten Arbeitsverhältnisses folgende Zeiten nicht anzurechnen:
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, soweit die Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit die Dauer von 2 Jahren nicht überschreitet.
Nach § 48 a BRRG kann einem Beamten auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden, wenn er mit einem Kind unter 18 Jahren oder einem pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Person betreut oder pflegt. Dieser Bestimmung ist § 57 c Abs. 6 Nr. 1 nachgebildet.
- Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6 Satz 2 HRG (Zusammenarbeit der Hochschulen untereinander nach der Wiedervereinigung Deutschlands), soweit die Beurlaubung die Dauer von 2 Jahren nicht überschreitet. Zu beachten ist, dass nur die vor dem 03.10.1994 liegenden Zeiten "zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6 S. 2 HRG" angerechnet werden können.
Anmerkung: Nr. 2 gilt aufgrund § 57a Satz 1 HRG sowohl für wissenschaftliche als auch für künstlerische Mitarbeiter.
Die Entscheidung, ob ein befristet beschäftigter Mitarbeiter für die Betreuung eines Angehörigen oder für eine wissenschaftliche Tätigkeit i. S. d. Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 beurlaubt wird, richtet sich nach den gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften bzw. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Diese Bestimmung ist auch als Schutzbestimmung für die Arbeitnehmerin mit einem nach § 57b Abs. 2 bis 4 HRG befristeten Arbeitsvertrag zu verstehen. Nach der Rechtsprechung hindert im Allgemeinen eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstehende Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bei einem rechtswirksam befristeten Arbeitsvertrag den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, sich auf die durch den Fristablauf ergebende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Durch die Vorschrift besteht die Möglichkeit, die Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse:
um die Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MuSchG (bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind sowie Beschäftigungsverbot vor der Entbindung),
§ 4 MuSchG (bei schwerer körperlicher Arbeit oder bei Einwirkung schädlicher Einflüsse),
§ 6 MuSchG (Zeiten der Schutzfristen nach der Entbindung)
und § 8 MuSchG (Verbot der Mehrarbeit, der Nachtarbeit und der Arbeit an Sonn- und Feiertagen)
- soweit tatsächlich keine Beschäftigung erfolgt - und
um die Zeiten nach § 15 BErzGG im Anschluss an die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz gewährten Beurlaubung
- soweit eine derartige Beurlaubung gewährt wird -
im Einverständnis mit der Mitarbeiterin hinauszuschieben, d.h. den zeitlichen Höchstgrenzen zuzurechnen.
Beide Tatbestände sind nebeneinander anzuwenden mit dem Ergebnis, dass die sich nicht überschneidenden Zeiten zu addieren sind, wogegen "sich überschneidende Zeiten" nur einmal zuzurechnen sind. Dies ist von Bedeutung, wenn während einer Beurlaubung nach § 15 BErzGG die Arbeitnehmerin - aufgrund einer weiteren Schwangerschaft - Zeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG erneut in Anspruch nimmt.
Zeiten nach § 15 BErzGG finden nicht nur auf weibliche Mitarbeiter, sondern in Verbindung mit § 16 BErzGG ggf. auch auf männliche Mitarbeiter Anwendung.
Mit Wirkung zum 25.8.199...